"Möglicherweise und zum Teil nicht immer mit der angebrachten Sachlichkeit"

Das Bundesgericht schützt in BGE 1P.488/2004 einen Entscheid der 2. Strafkammer des Berner Obergerichts. Viel hat offenbar nicht gefehlt, um die Rügen des Beschwerdeführers gutzuheissen. Immerhin stellte das Bundesgericht fest, dass die “Äusserungen des Obergerichts möglicherweise und zum Teil nicht immer mit der angebrachten Sachlichkeit” erfolgten. Auch Willkür und Unschuldsvermutung lagen “- gesamthaft betrachtet -” nicht vor.