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Bei der Frage, wie man beschlagnahmtes Geld dem Fiskus zuschanzen (und den Berechtigten endgültig wegnehmen) könnte, entwickelt die Justiz immer wieder spannende Ansätze. Einem aktuellen Bundesgerichtsentscheid zu entnehmen ist der (vorerst untaugliche) Versuch, mehrere Tatbeteiligte solidarisch haften zu lassen, um das Bargeld verwenden zu können, das bei einem Tatbeteiligten sichergestellt wurde (BGer 6B_181/2021 vom 29.11.2022). Das Bundesgericht korrigiert den Ansatz:
Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, soweit sie die an den Mittäter B. ausbezahlte Gewinnbeteiligung durch eine Ersatzforderung beim Beschwerdeführer abschöpft. Denn mehrere Tatbeteiligte haften nicht solidarisch, sondern anteilsmässig (BGE 125 IV 4 E. 2a/aa; 119 IV 17 E. 2b; […]). Ein Anwendungsfall von Art. 72 StGB liegt hier nicht vor. Daher besteht für die an den Mittäter gegangene Umsatz- und Gewinnbeteiligung, die seitens des Beschwerdeführers zu keinem deliktischen Vorteil führte, keine Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschwerdeführer. Die Ersatzforderung des Staates ist somit anhand des auf den Beschwerdeführer entfallenden Erlöses (vgl. E. 4.4 hiervor) zu bestimmen. Sie beträgt daher hier maximal Fr. 35’000.– (E. 4.6.2. Hervorhebungen durch mich).
Die Vorinstanz wird in der nächsten Runde zudem u.a. die Verhältnismässigkeit seiner Ersatzforderung begründen müssen:
Das kantonale Gericht nimmt jedoch weder in den allgemeinen rechtlichen Erwägungen auf die Verhältnismässigkeit der Ersatzforderung Bezug noch setzt es sich ansonsten in irgendeiner Weise damit auseinander. Die Verhältnismässigkeit hätte jedoch geprüft werden müssen (…), insbesondere nachdem die Behauptung des 1951 geborenen Beschwerdeführers im Raum stand, das sichergestellte Geld stelle seine Altersvorsorge dar. […]. Die Angelegenheit ist daher auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und mit Blick auf Art. 71 Abs. 2 StGB prüft, ob eine Ersatzforderung des Staates verhältnismässig ist oder nicht. Sofern die Vorinstanz im neuen Entscheid auf eine Ersatzforderung erkennt, wird sie die Rechtsprechung, wonach die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zulässig ist, eine direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswertes zur Tilgung einer Ersatzforderung aber gegen Bundesrecht verstösst (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.4), zu beachten haben (E. 4.6.3, Hervorhebungen durch mich).