Moralbelehrung und Interventionspflicht der Verteidigung
Das Bundesgericht hält die Ermahnung, der Beschuldigte “solle” die Wahrheit sagen, für rechtsfehlerfrei (BGer 6B_604/2012 vom 26.01.2014):
Der Einzelrichter hat ihn explizit darauf hingewiesen, dass er nicht zur wahrheitsgetreuen Aussage verpflichtet sei, er aber ermahnt werde, wenn er etwas sage, solle es die Wahrheit sein. Das sei auch Ehrensache (…). Anhand der Tonaufnahme der Hauptverhandlung (…) ergibt sich, dass es sich in Bezug auf den Wahrheitsgehalt einer allfälligen Aussage lediglich um eine moralische Ermahnung und keine gesetzliche Verpflichtung handelte. Aufgrund der gesamten Belehrung konnte beim anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 1 nicht der Eindruck entstehen, er sei für den Fall, dass er aussage, zur Wahrheit verpflichtet. Er wurde durch die Belehrung nicht in seinen Verfahrensrechten verletzt. Seine Aussage ist verwertbar. Demnach kann offenbleiben, ob der Verteidiger verpflichtet gewesen wäre, bei einer seiner Meinung nach offensichtlich fehlerhaften Belehrung zu intervenieren oder ob er sehenden Auges die vermeintlich unverwertbare Zeugeneinvernahme durchführen lassen durfte, um anschliessend deren Unverwertbarkeit zu rügen (vgl. vorstehend E. 3.4.3) [E. 3.4.4].
Ich halte diese Belehrung, die man auch in schärferer Form immer wieder hört, für falsch und sehe abgesehen davon nicht, wozu sie dienen soll.
Viel interessanter ist hier aber die Auffassung des Bundesgerichts, dass die Verteidigung sofort intervenieren muss und offenbar Fehler der Verfahrensleitung sofort auszubügeln hat.
Als Laie würde ich auch erwarten, dass ein Strafverteidiger nicht das Risiko eingeht, dass sein Mandant z.B. wegen einem Appell an das Ehrgefühl unzweckmässige Aussagen macht.
Sehe ich das falsch, dass vor einer Einvernahme der Anwalt seinen Klienten unter vier Augen umfassend über seine Rechte und Pflichten aufklären sollte?
Es gilt der Untersuchungsgrundsatz und die Verfahrensleitung liegt beim Staatsanwalt oder dem Richter. Diese Amtsträger sind verpflichtet, das Verfahren korrekt und gesetzmässig durchzuführen. Der Verteidiger muss den Verfahrensleiter nicht auf Mängel aufmerksam machen, kann diese dann aber beim Gericht oder bei der Rechtsmittelinstanz rügen.
Die Wahrheit? Also die letzten 5 Jahre (viele Gerichte darunter 3 mal Bundesgericht) haben mir gezeigt, die Wahrheit zu sagen bringt nichts, man verliert nur, besser man lügt gut, dann wird einem wenigstens geglaubt. Das ist jedenfalls die Erfahrung die ich gemacht habe, denn ich habe immer die Wahrheit gesagt doch am Ende haben immer die Lügner gewonnen bzw. man hat den Lügner geglaubt und nicht mir!
Liegt wohl daran das die ganze Gesellschaft bereits eine Riesenlüge ist und selber auf Lügen aufgebaut ist, eigentlich besteht alles nur aus Lügen – wer da die Wahrheit sagt kann nur verlieren!
Anscheinend will man die Wahrheit gar nicht wissen oder noch schlimmer wer die Wahrheit erzählt hat bereits verloren!