Mord: Nach 17.5 Jahren zu 17 Jahren verurteilt

Das Bundesgericht kassiert die Verurteilung eines Mörders, den das Appellationsgericht BS zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt hat (BGer 6B_1053/2018 om 26,02.209), allerdings nur in Bezug auf das Strafmass. Die Vorinstanz hatte die Verfahrensdauer von 17.5 Jahren nicht richtig berücksichtigt (vgl. dazu E. 3.4 des zitierten Entscheids).

Angefochten war das Urteil auch im Hinblick auf die Täterschaft. Das Bundesgericht lässt den Beschwerdeführer aber an der Willkürhürde scheitern. Der Beschwerdeführer hatte geglaubt, es reiche, einzelne Glieder einer Indizienkette anzugreifen. Das müsste der Logik folgend natürlich genügen, aber Willkür und Logik vertragen sich schlecht:


Indem der Beschwerdeführer geltend macht, es liege “keine geschlossene Indizienkette” vor, und lediglich einzelne Glieder dieser “Kette” in Zweifel zu ziehen versucht, vermag er die Beweiswürdigung als Ganzes nicht in Frage zu stellen. Vielmehr müsste er sich mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 2.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1 f. mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 143 IV 214). Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde von vornherein nicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, gelänge es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (E. 1.4).

Selbst unter Willkürgesichtspunkten erstaunlich ist dann folgende Zusammenfassung des Bundesgerichts, wonach eine ausgewogene Sachverhaltsfeststellung reichen soll:


Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist gesamtheitlich betrachtet ausgewogen und nachvollziehbar. Sie lässt weder Willkür noch eine Verletzung des Grundsatzes “in dubio pro reo” erkennen (E. 1.4.4).