Mörgeli c. Bürgisser oder Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich

Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind vor dem Gesetz alle Menschen gleich. Dass dieser Grundsatz nicht absolut zu verstehen ist, belegt die Tatsache, dass man gegen gewisse Träger hoher öffentlicher Funktionen nur mit einer besonderen Bewilligung eine Strafuntersuchung einleiten darf, die von Trägern noch höherer öffentlicher Funktionen zu erteilen ist. Um der Bedeutung des Akts und des Ausstellers gerecht zu werden nennt man eine solche Bewilligung nicht einfach Bewilligung sondern Ermächtigung. Und weil Macht nicht gerne geteilt wird, neigen die Mächtigen dazu, Ermächtigungen nur zurückhaltend einzusetzen.

Das wird auch NR Mörgeli nicht unbekannt gewesen sein, als er im April 2012 Strafanzeige wegen OStA Bürgisser wegen Amtsgeheimnisverletzung eingereicht hat. Bürgisser hatte sich öffentlich und über Einzelheiten aus einer Strafuntersuchung gegen NR Blocher geäussert. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen Bürgisser mit der Begründung verweigert, die preisgegebene Information sei bereits nicht mehr geheim gewesen. Von dieser Begründung mag man halten was man will, sie war jedenfalls endgültig. Dies hat NR Mörgeli nicht wahrhaben wollen und den Entscheid des Obergerichts an das Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht tritt nun auf seine Beschwerde nicht ein und bestätigt im Ergebnis, dass hier keine Ausnahme vom Grundsatz von Art. 8 BV vorliegt (BGer 1C_344/2012 vom 31.10.2012). Zweifel daran könnte begründen, dass das Bundesgericht den rechtlich eher banalen Entscheid in Fünferbesetzung gefällt und darauf verzichtet hat, dem beschwerdeführernden NR Verfahrenskosten aufzuerlegen, was wie folgt begründet wird:

Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Da ihn die Vorinstanz jedoch am Ermächtigungsverfahren beteiligt hat und weil ihm das die Geschädigtenstellung klärende Urteil des Bundesgerichts 1B_432/2011 bei Einreichung der Beschwerde noch nicht bekannt sein konnte, rechtfertigt es sich, umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG) [E. 4].

So haben dann alle ein bisschen das Gesicht gewahrt.