Motorrad beschlagnahmt; Grundsatzentscheid?

Das Bundesgericht bestimmt einen in Fünferbesetzung ergangenen Beschwerdeentscheid zur Publikation in der amtlichen Sammlung, obwohl es die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos qualifiziert, die Rechtslage somit – ausser für den Beschwerdeführer natürlich – völlig klar war. Es geht um die Beschlagnahme eines geleasten Motorrads, mit dem der Beschwerdeführer Art. 90 Abs. 3 SVG verletzt haben soll (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 71 km/h; BGE 1B_406/2013 vom 16.05.2014).

Wieso die Beschlagnahme eines Motorrads im Eigentum eines Dritten geeignet im Sinne der Verhältnismässigkeit sein soll, begründet das Bundesgericht wie folgt:

Der Beschwerdeführer macht selber ausdrücklich geltend, dass er seit März 2011 „faktisch wie ein Eigentümer“ über das geleaste Motorrad verfügt habe und dieses auch weiterhin benutzen wolle. Er habe es selber lackiert, und es verbinde ihn eine besondere „ideelle Beziehung“ mit dem Fahrzeug. Allein dessen Anblick erfreue ihn. Als Folge der Beschlagnahme sei er psychisch angeschlagen und zu 100% arbeitsunfähig geworden. Im Falle einer Aufhebung der Zwangsmassnahme bestehe die Möglichkeit, dass der Leasingvertrag „weiter läuft“. Gegen die Kündigung des Leasingvertrages werde er sich zur Wehr setzen. Den Leasingzins bezahle er weiterhin. Bei dieser Sachlage hält die Einschätzung der Vorinstanz, es bestehe derzeit die Gefahr, dass das geleaste Motorrad wieder in die Hände des Beschwerdeführers gelangen könnte, und das Fahrzeug sei (schon angesichts seines besonderen Affektionswertes für den Beschwerdeführer) auch nicht ohne Weiteres und rasch durch ein anderes substituierbar, vor dem Bundesrecht stand (vgl. BGE 137 IV 249 E. 4.5.2 S. 257). Die Aufrechterhaltung der vorläufigen Beschlagnahme erscheint im jetzigen Verfahrensstadium sachlich geeignet, weitere grobe (oder gar qualifiziert grobe) Verkehrsregelverletzungen durch den Beschwerdeführer zumindest zu verzögern oder zu erschweren. Die Voraussetzungen einer Beschlagnahme im Hinblick auf eine Ausgleichseinziehung von Vermögenswerten (Art. 70 Abs. 2 StGB; vgl. Urteil 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.2) sind hier nicht zu prüfen (E. 4.4.3).