Mündliches Beschwerdeverfahren
Die Tragweite eines Entscheids über die Verlängerung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB lässt gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts ein schriftliches Verfahren “unter Umständen” nicht zu (BGer 6B_320/2016 vom 26.05.2016).
Daran ändert auch der oft kritisierte BGE 141 IV 396 E. 4.1 nichts, wonach gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO nicht die Berufung, sondern die Beschwerde zur Verfügung steht:
Aus den in Frage stehenden bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt sich aber auch, dass ein schriftliches Beschwerdeverfahren der Tragweite gewisser selbstständiger nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen unter Umständen nicht zu genügen vermag. In diesen Fällen drängt sich, was BGE 141 IV 396 E. 4.1 erkennen lässt, aufgrund der Eingriffsintensität des Entscheids und der Art der zur Prüfung anstehenden Fragen analog zum Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung auf (E. 4.2).
Damit schiebt das Bundesgericht vielen kantonalen Obergerichten einen Riegel, die in der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Freipass für die überaus beliebten schriftlichen Verfahren erkennen wollten. Das Bundesgericht schreibt dem Obergericht des Kantons Bern sogar noch vor, dass es den Gutachter anzuhören haben wird:
Die Vorinstanz hätte nach dem Gesagten zusammenfassend aufgrund der Eingriffsintensität des Entscheids für den Beschwerdeführer und der Art der zu beurteilenden Fragen eine mündliche Verhandlung unter Beizug des Gutachters durchführen müssen. Besondere Umstände, welche ein Absehen davon rechtfertigen könnten, legt sie nicht dar. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich (E. 5.4).
Danke für diesen Entscheid (und die Beschwerde, die ihn erst ermöglicht hat).