Mündliches Beschwerdeverfahren
Nach Art. 397 StPO wird die Beschwerde “in einem schriftlichen Verfahren behandelt”. Geht es hingegen um selbständige nachträgliche Entscheide, ist das Beschwerdeverfahren nur geeignet, wenn gestützt auf Art. 390 Abs. 5 StPO verhandelt wird. Das Bundesgericht pfeift deshalb das Obergericht des Kantons Zürich zurück, das den Antrag auf Verhandlung in einem Rückversetzungsverfahren abgewiesen hatte (BGer 6B_85/2016 vom 30.08.2016).
Das Bundesgericht legt Wert auf den persönlichen Eindruck, den der Richter nur anlässlich einer Verhandlung gewinnen kann. Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung kann daher kaum je in Frage kommen:
Die Rückversetzung in eine Massnahme kombiniert mit der Anordnung einer stationären Therapie stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit eines Betroffenen dar (vgl. Urteil 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.2). In einem solchen Verfahren sind regelmässig Tatsachenfragen zu prüfen und zu beurteilen, die beispielsweise die Prognose über die Behandlungsfähigkeit sowie die Gefährlichkeit betreffen, weshalb ein persönlicher Eindruck zentral ist. Wie bereits im Entscheid 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 festgehalten, hat die Beschwerdeinstanz in einem solchen Fall nur wenig Spielraum, ohne mündliche Anhörung und Befragung des Betroffenen zu entscheiden. Will sie trotz entsprechendem Antrag des Betroffenen auf eine mündliche Verhandlung verzichten, muss sie sich auf besondere Umstände stützen können, die es rechtfertigen, von einer mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abzusehen (Urteil 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen) [E. 2.2].
Für den konkreten Fall hat das Bundesgericht wie folgt argumentiert:
Dass es sich bei der Rückversetzung respektive der Umwandlung der Massnahme um einen Entscheid von grosser Tragweite handelt, ist offenkundig, weshalb dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren zuzugestehen ist. Der persönliche Eindruck, welchen die erste Instanz vom Beschwerdeführer gewonnen hat, macht dessen Befragung und Anhörung durch die Beschwerdeinstanz nicht überflüssig oder verzichtbar, auch wenn die erstinstanzliche Verhandlung nicht allzu weit zurückliegt (Urteil 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.3). Soweit ersichtlich, richtet sich der Beschwerdeführer zwar weder gegen die gutachterlich gestellte Diagnose an sich noch bestreitet er die Behandlungsbedürftigkeit. Allerdings bezweifelt er die Geeignetheit, die Erforderlichkeit sowie die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn der angestrebten Massnahme. Dazu führt er aus, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A. vom 25. Februar 2015 habe ergeben, dass er während vier Jahren falsch therapiert worden sei. Zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und dem Entscheid der Vorinstanz seien wesentliche Veränderungen eingetreten. Die Absetzung der neuroleptischen Medikation kurz vor der bedingten Entlassung aus der Massnahme für junge Erwachsene sei nach Einschätzung des Gutachters fatal gewesen. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er sich seit zweieinhalb Monaten in der Sicherheitsabteilung der Psychiatrischen Klinik Rheinau befunden. Die geeignete Medikation habe aber erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestellt werden können. Zudem habe die eigentliche Therapie erst nach Versetzung von der Sicherheitshaft auf die geschlossene Massnahmestation gemäss Verfügung des JUV vom 30. Juni 2015 begonnen. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit sei auf den Zeitpunkt des Urteils abzustellen. Dabei sei die Wirkung einer bereits eingeleiteten Massnahme oder eines vorzeitigen Strafvollzugs zu berücksichtigen. Diese sei jedoch im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich unberücksichtigt geblieben. Gerade die Entwicklung zwischen dem erst- und dem zweitinstanzlichen Entscheid sei vorliegend besonders relevant. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten positiven Veränderungen seit dem erstinstanzlichen Entscheid geht die Vorinstanz zwar entgegen seiner Ansicht ein. Allerdings durfte und konnte sie, ohne sich vorgängig einen persönlichen Eindruck über den Beschwerdeführer verschafft zu haben, keine abschliessende Beurteilung vornehmen (E. 2.3).
Leider gehen die Eckdaten des Freiheitsentzugs nicht aus dem Urteil hervor. Es sieht aber auch hier so aus, dass der Beschwerdeführer weit über seine eigene Strafe hinaus eingesperrt wurde und jahrelang falsch behandelt wurde.