Musterentscheid des Bundesgerichts?
Mit BGer 6B_52/2008 vom 18.03.2008 stellt das Bundesgericht ein Urteil ins Netz, das derart abstrakt gehalten ist, dass es den Eindruck erweckt, es könne als Muster oder Textbaustein für künftige Fälle dienen.
Der Sachverhalt wird nicht dargestellt und auch die rechtlichen Erwägungen bleiben fast beliebig austauschbar. Die einzige Erwägung zur Sache ist E. 4, in der sich das Bundesgericht mit der Strafzumessung „auseinandersetzt“:
4.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. nur BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127 IV 101 E. 2c S. 105, je mit Hinweisen).4.3 Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung im Wesentlichen auf die – unangefochten gebliebenen – Erwägungen des Strafgerichts Basel-Stadt und bestätigt die ausgesprochene Strafe (angefochtenes Urteil, S. 6 f.). Sie macht sich dadurch die Begründung der ersten Instanz zu eigen.Die erste Instanz hat die Zumessung der Strafe eingehend, sorgfältig und überzeugend vorgenommen. Sie hat alle wesentlichen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Ausgehend von einer theoretisch möglichen Höchststrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe sowie in Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit, des schweren Verschuldens und der übrigen Strafzumessungsfaktoren, erscheint die ausgesprochene Strafe von sieben Jahren nicht unhaltbar hart. Eine Ermessensverletzung ist zu verneinen.Unterschiede im Strafmass gegenüber Mittätern sind innerhalb der gesetzlichen Vorgaben als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (eingehend BGE 123 IV 150 E. 2a mit Hinweisen). Die Vorinstanz begründet die im Vergleich zum Bruder höher ausgefallene Strafe des Beschwerdeführers damit, dass er der Kopf einer ganzen Vertriebsorganisation war, eine klar dominante Stellung einnahm und der ihm unterstellte Bruder auf Geheiss handelte. Inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzen sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.
Der Beschwerdeführer beschwerte sich gegen eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Allein für diese Dauer hätte er es m.E. verdient, für die Gerichtsgebühr von immerhin CHF 1,600.00 ein begründetes Urteil zu kriegen.