Nach der Entlassung die Verhaftung zwecks Verwahrung

Wer einmal wegen eines Gewaltverbrechens verurteilt wurde, muss auch nach Verbüssung der Strafe und nach Entlassung aus einer Massnahme jederzeit damit rechnen, wieder festgenommen zu werden.

Es soll nämlich möglich sein, trotz “ne bis in idem” nachträglich doch noch verwahrt zu werden. Und wenn das möglich ist, dann muss auch Sicherheitshaft für die Dauer des nachträglichen Verfahrens möglich sein. Die Verhaftung erfolgt dann über einen Vorführungsbefehl, ausgestellt durch den Richter, der dann später über die Verwahrung entscheiden wird (BGer 1B_332/2018 vom 07.11.2018). Das ist die Quintessenz aus einem Urteil des Bundesgerichts, bei dem es an sich nur um ein Ausstandsgesuch gegen den betroffenen Richter ging:

Der Vorführungsbefehl und die polizeiliche Ausschreibung dienten der ordnungsgemässen Durchführung des gerichtlichen Nachverfahrens bzw. der anberaumten Haftverhandlung. Das Gesetz sieht nicht vor, dass dafür materielle Haftgründe bereits erfüllt sein müssten. Solche wären vielmehr vom zuständigen Haftrichter zu prüfen. Für eine polizeiliche Vorführung und Fahndung genügt nach dem klaren Gesetzeswortlaut die blosse  Vermutung von ausreichenden Haftgründen (Art. 207 Abs. 1 lit. d und Art. 210 Abs. 2 StPO) [E. 4.4].

Klarer Gesetzeswortlaut? Das Problem liegt hier doch darin, dass der klare Gesetzeswortlaut sicher nicht für Fälle gedacht war, in denen der Täter (nicht der Verdächtige) die Strafe bereits verbüsst hat.