Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Erneut erlässt das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid zur Gesamtstrafenbildung (BGE 6B_780/2029 vom 17.08.2020, Publikation in der AS vorgesehen). Für die Verteidigung ist praktisch wichtig, dass sie bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gestützt auf Art. 32 Abs. 3 StPO ein Gesuch stellen muss. Dieses muss entgegen eines Teils der Lehre nicht vor Antritt des Strafvollzugs gestellt werden (E. 3.1). Für alles andere verweise ich auf den Entscheid selbst.