Nachtrag zum Thema überlastete Strafjustiz

Die Bundesanwaltschaft hat nichts unversucht gelassen, drei beschuldigte Personen wegen „Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten“ (Art. 276 StGB) zur Verantwortung zu ziehen. Sie warf Ihnen gemäss Medienmitteilung des Bundesstrafgerichts vor, einen Artikel mit dem Titel „L’Armée, je boycotte“ („Die Armee boykottiere ich“) im Internet veröffentlicht und im Fall von A. auch an mehrere E-Mail-Adressen, darunter auch die von Journalisten, versandt zu haben. Sie führte Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen durch.

Das Bundesstrafgericht spricht alle drei frei (SK.2023.4 vom 03.07.2023). Die Begründung liegt noch nicht vor. Der Medienmitteilung kann aber folgendes entnommen werden:

C. wurde freigesprochen, da die ihn betreffenden Tatsachen, wie sie in der Anklageschrift beschrieben wurden, nicht den Tatbestandsmerkmalen des Art. 276 StGB entsprechen.

Was die beiden anderen Angeklagten A. und B. betrifft, so wurden sie, obwohl der Straftatbestand erfüllt war, aus folgenden Gründen freigesprochen: 

Die Meinungsfreiheit ist durch Art. 10 EMRK und Art. 16 BV garantiert. Eine Einschränkung derselben, insbesondere in Form einer Verurteilung, muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen sowie zweckmässig und verhältnismässig sein. 

Im vorliegenden Fall kam die Strafkammer insbesondere in Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schluss, dass eine Verurteilung auf der Grundlage von Art. 276 StGB unverhältnismässig gewesen wäre. 

Damit ist die Berufung wohl vorprogrammiert und das Ding wird weitere Ressourcen fressen. Die Medien werden dranbleibe, denn die Beschuldigten handelten im Interesse des Klimas.