Nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme

Gemäss Bundesgericht ist es zulässig, eine ambulante Massnahme nachträglich und ohne neues Gutachten in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB umzuwandeln (BGer 6B_437/2011 vom 04.07.2011). Über den Sachverhalt wird aus dem Urteil leider nicht allzuviel bekannt. Aus der Begründung:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich auf ein zwei Jahre zuvor erstelltes Gutachten stützen konnte, welches sich bereits zur Frage äusserte, ob und in welchem Fall eine stationäre Massnahme angeordnet werden soll. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zusätzlich aus den verschiedenen Äusserungen des Therapeuten ihre Schlüsse zog. Diesen Angaben und nicht zuletzt den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass von einem nachhaltigen Erfolg der vollzugsbegleitenden Therapie zurzeit nicht die Rede sein kann. Der Beschwerdeführer äussert z.B. bereits heute, dass er in Aussicht nehme, die notwendigen Medikamente nach der Entlassung ein Jahr lang zu nehmen. Dies zeugt nicht von besonderer Einsicht, denn er wird die notwendigen Medikamente so lange nehmen müssen, als dies notwendig ist. Inwieweit es z.B. zu dieser Aussage eines neuen Gutachtens bedurft hätte, wie der Beschwerdeführer verlangt, ist nicht ersichtlich. Davon, dass die Vorinstanz “abenteuerlich anmutende” Schlüsse gezogen hätte, kann nicht die Rede sein (E. 2, Hervorhebungen durch mich).

Nicht klar ist, ob das vorbestehenden Gutachtens aus dem Jahr 2008 bereits eine stationäre Massnahme empfohlen hatte und das Gericht trotzdem eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet hatte. Unklar bleibt auch, in welchen Fällen auf die Äusserungen der Therapeuten abgestellt werden kann. Wahrscheinlich darf man das nur, wenn sie zu Ungunsten des Betroffenen ausfallen.