Nachträgliche Verwahrung

Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gut, die sich für die nachträgliche Verwahrung eines zu 20 Jahren Zuchthaus verurteilten Mörders einsetzte (BGer 6B_404/2011 vom 02.03.2012; Fünferbesetzung). Gestützt auf ein Gutachten aus dem Jahr 1992 war damals auf eine Verwahrung verzichtet worden. Seit dem Strafende im Oktober 2010 befindet sich der Verurteilte in Sicherheitshaft.

Anders als die kantonale Justiz erkennt das Bundesgericht auf revisionsrechtlich relevante neue Tatsachen, die es auf ein Gutachten aus dem Jahr 2009 stützt:

Die Gutachterin vertritt damit gegenüber dem früheren Sachverständigen nicht lediglich eine abweichende diagnostische und prognostische Meinung. Sie zeigt anhand etablierter, im Jahre 1992 teilweise noch nicht existenter Analysemethoden vielmehr auf, dass seinerzeit von ungenügenden und gar unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wurde. Im Ergebnis stellt sie die Gefährlichkeit des Beschwerdegegners auf eine andere Grundlage, und zwar sowohl in tatsächlicher als auch zeitlicher Hinsicht, indem sie aus der psychiatrischen Befunderhebung mit Diagnosestellung der Psychopathy neu eine vom Alkoholkonsum unabhängige, permanente sowie unveränderliche, ausserordentlich hohe Gefährlichkeit des Beschwerdegegners für Gewaltverbrechen ableitet. Diese Umstände, welche gemäss dem neuen Gutachten schon zum Zeitpunkt des Ersturteils bestanden haben und die tatsächlichen Annahmen der Gefährlichkeitsbeurteilung des früheren Sachverständigen als unrichtig umzustossen vermögen, waren dem Geschworenengericht im Urteilszeitpunkt nicht bekannt und konnten ihm auch nicht bekannt sein. Der neue massgebliche Sachverhalt, d.h. die neuen tatsächlichen Umstände in Bezug auf den Geisteszustand und die Gefährlichkeit des Beschwerdegegners, lassen eine Verwahrung (bei gegebenen Voraussetzungen) als wahrscheinlich erscheinen. Unter diesen Umständen verneinte die Revisionskammer des Obergerichts die Voraussetzungen zur Verfahrenswiederaufnahme zu Unrecht. Das Urteil verletzt Art. 65 Abs. 2 StGB (E. 2.5.3).

Die neuen Tatsachen gründen somit auf einem neuen Gutachten, das Analysemethoden zur Anwendung brachte, die 1992 noch nicht bekannt waren.