Nachvollziehbar begründete Kostenentscheide
In BGer 6B_89/2010 vom 09.07.2010 hält das Bundesgericht zu einer Laienbeschwerde fest, dass Urteile auch im Kostenpunkt nachvollziehbar begründet werden müssen (Art. 29 Abs. 2 BV):
Nachdem die Vorinstanz zu Recht den erstinstanzlichen Gebührenrahmen und die reduzierte Entschädigung erwähnte, die offenbar weniger stark ins Gewicht fielen, hätte sie die gebührenmässig schwerwiegende Ortsschau erst recht anführen müssen. Ohne diese Angabe ist die Berechnung der Gerichtsgebühr nämlich nicht nachvollziehbar. Folglich ist der angefochtene Entscheid wegen mangelnder Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV) aufzuheben.
Schön, dass dies wieder einmal gesagt wird, denn an manchen Gerichten herrscht im Kostenpunkt keine Transparenz. Seinen eigenen Kostenentscheid begründet das Bundesgericht wie folgt:
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, entfällt eine Parteientschädigung, weil er keine besonderen Auslagen hatte. Soweit er unterliegt, wird er grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da sein Begehren betreffend die Untersuchungskosten von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der reduzierten Kosten ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (E. 4).
Die Höhe der auferlegten reduzierten Kosten kann allein dem Urteilsdispositiv entnommen werden: CHF 400.00.
Im Hauptpunkt (Verletzung der Unschuldsvermutung) ist der Beschwerdeführer unterlegen (seine Beschwerde war von vornherein aussichtslos), und zwar mit einer Begründung, die er kaum nachvollziehen können wird:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihm die gesamten Verfahrenskosten auferlegt, die zum grössten Teil im Zusammenhang mit der Untersuchung des Vorwurfs angefallen seien, er habe gegen das GSchG verstossen. Da er davon freigesprochen worden sei, verletze die Vorinstanz den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn sie ihm die entsprechenden Verfahrenskosten überbinde.
Die Argumentation des Beschwerdeführers wäre zutreffend, wenn den untersuchten Widerhandlungen gegen das GSchG und das USG zwei verschiedene Sachverhaltskomplexe zugrunde lägen (Realkonkurrenz). Das war hier jedoch nicht der Fall: Eine Passantin hatte gemeldet, der B. bach sei dunkelbraun verfärbt und trage braune Schaumkronen. Abklärungen der Polizei ergaben, dass der Beschwerdeführer kurz zuvor auf seiner nahe gelegenen, wassergesättigten Wiese ca. 10’500 l Jauche ausgebracht hatte. Deshalb bestand der Verdacht, der Beschwerdeführer habe mit der Jauche den Bach verschmutzt. Wenn er schliesslich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das GSchG “in dubio pro reo” freigesprochen wurde, weil die Verschmutzung auch von anderen Personen hätte stammen können, ändert das nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch das unzulässige Ausbringen von Jauche die Untersuchungen, und zwar auch diejenigen im Sinne des GSchG, veranlasst hatte. Zwischen den untersuchten Widerhandlungen gegen das GSchG und das USG besteht Idealkonkurrenz (…). Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die gesamten Untersuchungskosten auferlegt, verstösst sie nicht gegen die Unschuldsvermutung (E. 3).