Nachvollziehbarkeit der “seriellen Asperation”
Das Bundesgericht wirft dem Obergericht ZH vor, die Einsatzstrafe nicht unter Angabe von Zahlen nachvollziehbar hergeleitet zu haben (BGer 6B_1071/2019 vom 05.11.2020).
Bei Tatmehrheit muss aus dem Urteil hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden. Nur so lässt sich (anhand der massgebenden Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe) überprüfen, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind. Die Nennung der Einzelstrafen erhöht den Aufwand für die Urteilsbegründung nicht erheblich, weil das Gericht ohnehin für jede Einzeltat eine selbständige Strafe gedanklich festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in den Grundzügen wiedergeben muss (vgl. Art. 50 StGB). Was jedoch die einzelnen Strafzumessungsfaktoren angeht, muss das Gericht nicht in Zahlen oder Prozenten angeben, wie es jene gewichtet (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61). Die Strafzumessung im angefochtenen Urteil entspricht den Anforderungen teilweise nicht. Begründet ist der Vorwurf, was die serielle Asperation der Einsatzstrafe (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 f. S. 232 f.; 127 IV 101 E. 2b S. 104) betrifft. Unter diesem Aspekt ist die Freiheitsstrafe unter Angabe von Zahlen nachvollziehbar herzuleiten. Ungerechtfertigt ist der Vorwurf hingegen, was die Begründung hinsichtlich der Täterkomponenten angeht (…). Dabei handelt es sich um Strafzumessungsgründe, die nach dem Gesagten nicht je einzeln in Form von Zeiteinheiten ausgedrückt werden müssen (E. 3.3.2, Hervorhebungen durch mich).