Nachweisbarer Amtsmissbrauch oder nicht nachweisbarer Amtsmissbrauch?
Das Bundesgericht weist die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein, ein (zum zweiten Mal) zu Unrecht eingestelltes Strafverfahren gegen drei Polizisten fortzuführen (BGer 6B_195/2015 vom 22.06.2016). Sie hatten einem alkoholisierten Mann die Aufgabe einer Strafanzeige verweigert, ihn an einen Tisch gefesselt und danach in die Ausnüchterungszelle gesperrt.
Die Vorinstanz war zwar zum Schluss gekommen, dass das Handeln der Polizisten objektiv unrechtmässig war …
Der Grund, weswegen der Beschwerdeführer in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sei, sei nach der Befreiung von der “Tischfesselung” weggefallen. Er habe sich danach beruhigt. Auch wenn der Beschwerdeführer weiterhin alkoholisiert gewesen sei, sei keine ernsthafte und unmittelbare Gefährdung von Personen mehr ersichtlich gewesen. Eine Fremdgefährdung habe, wenn überhaupt, ausschliesslich bezüglich der Polizeibeamten bestanden. Eine Eigengefährdung sei ebenfalls nicht ersichtlich gewesen und auch nicht konkret thematisiert worden. Gleichsam sei der Beschwerdeführer nicht entlassen, sondern ins provisorische Polizeigefängnis überführt worden. In objektiver Hinsicht sei wohl der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt, evtl. auch jener des Amtsmissbrauchs (E. 2.2).
… subjektiv könne ihnen aber kaum etwas nachgewiesen werden:
Die Vorinstanz schützt die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft dennoch, mit der Begründung, aus den Aussagen der Beschwerdegegner spreche die Überzeugung, rechtmässig gehandelt zu haben. Würde die Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, und reichte diese darauf eine Anklage beim Gericht ein, wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weil den Beschwerdegegnern kaum vorsätzliches unrechtmässiges Handeln nachgewiesen werden könnte.
1.2 Indessen anerkennt die Rechtsprechung gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein (Urteile 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.2; 1C_97/2015 vom 1. September 2015 E. 3; je mit Hinweisen).
1.2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, von den Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein. Nebst dem Umstand, dass seine Inhaftierung ohnehin unrechtmässig bzw. unverhältnismässig gewesen sei, hätten ihn die Polizeibeamten unter Anwendung von Gewalt an den Tisch gefesselt, um ihn vom Betätigen des Alarmknopfes abzuhalten. Durch die Fesselung sei er gezwungen gewesen, in demütigender Position wie ein Hund zu verharren.1.2.2. Mit Blick auf die eingangs erwähnte vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sind die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Gestützt auf die genannten Bestimmungen hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers anerkannt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. […].
Meine Erfahrungen haben in den letzten 40 Jahren gezeigt, dass wir in einem DRECKSTAAT leben der davon ausgeht, dass Beamte NIE Fehler machen. Wenn doch, wird dieser Fehler entweder verniedlicht oder unter der Vorspiegelung falscher Tatsachen abgetan. In unserem DRECKSTAAT können Beamte TUN und LASSEN was sie wollen- SIE WERDEN IMMER GESCHÜTZT.
Dieses Verhalten hat allerdings nichts mit RECHT und GESETZ zu tun.
Sehr geehrte Damen und Herren
Uns wurde in Schulen stets eingetrichtert, die Schweiz sei ein Rechtsstaat. Mit meiner -leider- gemachten Lebenserfahrung musste ich bitter unter enormen Kostenfolge erfahren, dieser Kanton St. Gallen ist alles andere als ein Rechtsstaat. Die Departemente, Ämter bedienen sich der ganzen Palette strafbarer Handlungen. Würde ich so handeln, man hätte mich schon längstens eingesperrt. Einer meiner RA sagte wörtlich, schlimmer als eine Bananenrepublik! Niemand will dies einsehen und dies endlich korrigieren. Im Gegenteil, sich des Unrechts bedienen ist Teil der Businessprozesses bzw der Arbeitsweise. Der kleine Mann von der Strasse hat ja keine Chance gegen Golliath. Fehlende Zeit, Geld, Wissen, Beziehungen, Übersicht etc hindern die Opfer sich zu wehren und zum Recht zu kommen. In Afrika weiss man wenigstens, dass die Staaten nicht korrekt agieren. Vertraue nicht unseren Behörden, Glaube macht bekanntlich seelig, wie in der Kirche. Die SVA ist ein Beispiel dafür, wie man sich illegaler Waffen bedient und wirkliche Opfer ohne Skrupell ins Verderben wirft. Absichtlich, vorsätzlich, arglistig mit dem Ziel, Geld und finanzielle Vorteile zu verdienen bzw erwirtschaften und dies so, wirkliche Opfer unter Verwendung absichtlich erstellter Falschgutachten zu betrügen und so eine wirklich berechtigte Rente zu verhindern. Prämien musste ich zwar einzahlen. Ärzte zerstörten mir die ganze Wirbelsäule und ich kann nur noch liegen. Kritische Beschwerden, neurologische Ausfälle und Fehlfunktionen und hohe Schmerzen. Die SVA liess falsche Ärzte von Deutschland einfliegen. Meine Krankenkasse sagte selber, wir sehen es kann nicht sein und stimmt hinten und vorne nicht, was die SVA (Smab) schreibt. Wir lesen es aber schwarz auf weiss, es kann nicht sein ist absichtlich ein Falschgutachten, aber es steht schwarz auf weiss! Missbräuche sind zu verurteilen, aber auch bei den Behörden. Das sind die wahren Kriminellen in diesem Land.
Das ist absolut nichts neues. Was angeblich nicht sein darf das ist es auch nicht. Ich selbst habe einen 40 jährigen Kampf mit meinem Staat. Obschon ich vieles schwarz auf weiss beweisen kann werde ich als Querulant abgestempelt und ich werde bezichtigt mich in einem Teufelskreis zu bewegen.
Wer aber hier in einem Teufelskreis ist, wäre noch abzuklären.
Der Staat will uns alle nur unter Kontrolle haben.
Das ist aber eine Diktatur und kein sog. Rechtsstaat.