Nada für Youssef Nada
Der ehemalige Manager von Al-Taqwa, gegen den die Bundesanwaltschaft in der Folge von 9/11 ein inzwischen eingestelltes Verfahren wegen angeblicher Finanzierung von Al-Qaida geführt hatte, blieb mit seinen Entschädigungsbegehren auch vor Bundesstrafgericht weitgehend erfolglos (Urteil BK.6.2006 vom 19.06.2007). Es hat ihm lediglich eine Genugtuung von CHF 5,000.00 zzgl. Zins zugesprochen, die allerdings mit den Gerichtsgebüren verrechnet wurden.
Die meisten Forderungen, welche Nada stellte, waren zum Vornherein offensichtlich unbegründet oder nicht belegt, weshalb der Entscheid keine neuen Erkenntnisse über den Entschädigungsanspruch bei Einstellung des Strafverfahrens bringt. Das Bundesstrafgericht fasst in E. 7.2 wie folgt zusammen:
Der Gesuchsteller stellt Entschädigungsbegehren im Gesamtbetrag von Fr. 16’747’458.– zuzüglich Zins, wobei er zu weit weniger als einem Promille obsiegt. Er wird deshalb als praktisch vollumfänglich unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); Entschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 OG).
Umso interessanter ist die Begründung für die ausserordentlich hohe Gerichtsgebühr, die Nada auferlegt wurde:
In Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere der sehr hohen Entschädigungsforderung mit zahlreichen einzelnen Schadenspositionen, deren Begründung verteilt auf drei Rechtsschriften erfolgte, der gestaffelten Einreichung der Beweisurkunden und des infolge unnötiger Aufblähung des Prozessstoffes damit verbundenen unverhältnismässig hohen Aufwands für das Gericht, ist eine den Normalrahmen übersteigende Gerichtsgebühr von Fr. 25’000.– gerechtfertigt (E. 7.2).
Das riecht nun etwas nach Denkzettel, denn materiell war die Begründung nun wirklich nicht sehr schwierig. In einem Punkt hat die Beschwerdekammer gar “res iudicata” bemüht:
Im Verfahren BK.2005.16 machte der Gesuchsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger eine Entschädigung für Verteidigungskosten im Zusammenhang mit dem eingestellten Ermittlungsverfahren geltend. Für den in der Zeit vom 28. September 2001 bis 30. Juni 2005 getätigten Aufwand der Verteidigung wurde der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter auf der Basis des Leistungsjournals für 174,7 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer mit total Fr. 49’093.90 entschädigt (Sachverhalt lit. B). Insoweit ist der Entschädigungsanspruch rechtskräftig beurteilt (res iudicata) (E. 5.5.2).
Autsch!