Negatives Erfolgshonorar für amtliche Verteidiger

Das Bundesgericht wirft seine bisherige (nicht immer einheitliche) Rechtsprechung  über Bord und lässt es zu, dass kantonale Gebührentarife die Schlechterstellung von amtlichen Verteidigern vorsehen können, wenn sie einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens erwirken (BGE 6B_151/2013 vom 26.09.2013, Publikation in der AS vorgesehen). Es schafft damit einen wirtschaftlichen Anreiz für nicht allzu wirksame Verteidigung, schiebt die Verantwortung dafür aber dem Gesetzgeber zu:

Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO will nach der gesetzgeberischen Konzeption sicherstellen, dass eine beschuldigte Person mit amtlicher Verteidigung finanziell nicht besser gestellt wird als eine mit privater Verteidigung (Botschaft a.a.O., S. 1180 f.). Es geht um eine Gleichstellung der zu den Verfahrenskosten verurteilten Personen und nicht um eine Gleichstellung der amtlichen mit der privaten Verteidigung. Dass die amtliche Verteidigung bei Verurteilung des Mandanten zu den Verfahrenskosten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie die “Differenz” einfordern kann) als bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und entsprechend die “Differenz” nicht zu erstatten ist), muss als gesetzliche Konsequenz hingenommen werden (E. 2.2.3).

Der Entscheid ist äusserst knapp begründet und wird heute fast zwei Monate nach seiner Ausfällung publiziert. Die Kantone wird es freuen. Die amtlichen Verteidiger werden hoffentlich weiterhin versuchen, wirksam zu verteidigen – auch auf die Gefahr hin, dass es ihnen gelingt und ihre Klienten freigesprochen werden.