Neue Entscheide der I. Beschwerdekammer
Die letzten Entscheide der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (im Netz sind 6 Entscheide zwischen 2. Juli bis 7. September 2007) enthalten soweit ersichtlich wenig Spektakuläres.
Darunter ist mit BE.2007.6 vom 31.08.2007 ein weiterer Behring-Fall (Entsiegelung beschlagnahmter Computer-Hardware), bei dessen Beurteilung sich die Beschwerdekammer einmal mehr zum Tatverdacht äussern musste:
Erhärtet wurde dieser Verdacht durch das Auffinden eines bis dahin unbekannten versteckten Büroraumes am früheren Domizil von C. In der Folge wurden u.a. gegen C. verschiedene Überwachungsmassnahmen angeordnet. Auf Grund der hieraus gewonnenen Erkenntnisse besteht der dringende Verdacht, dass Gelder aus dem mutmasslich betrügerischen Anlagesystem von C. noch vorhanden und durch diesen oder durch Mitbeschuldigte verheimlicht worden sind bzw. immer noch verheimlicht werden (E. 3.2, Hervorhebungen durch mich).
Bei den übrigen Entscheiden fällt auf, dass die Verfahren sehr sehr lange dauern.
- Aus BA.2007.6 vom 07.09.2007, der übrigens interessante Ausführungen zur kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) enthält:
Im vorliegenden Verfahren ermitteln die Bundesbehörden (Bundeskriminalpolizei, Bundesanwaltschaft) seit nunmehr ca. 2½ Jahren mit grossem Aufwand (internationale Rechtshilfe, Telefonüberwachungen, verdeckter Ermittler, Hausdurchsuchungen, Scheinkäufe, Verhaftungen etc.). Die bisherigen Ermittlungen ermöglichen praktisch schon bald eine Anklage (vgl. act. 6). Die Beschuldigten sind weitgehend geständig, weshalb es nahe liegt, die Untersuchung beim Bund zu belassen und möglichst rasch durchzuziehen, um beim Bundesstrafgericht Anklage zu erheben.
- Aus BK.2007.2 vom 30.08.2007:
Le 25 septembre 2003, l’enquête a été dirigée contre divers ressortissants yéménites, irakien et somaliens, dont A., né le 16 juin 1973 à Mogadiscio, domicilié à Z.
- Aus BB.2007.32 und BB.2007.34, beide vom 02.07.2007:
Le 10 mai 2004, le MPC décide d’ouvrir une procédure pénale contre G. et A. du chef de blanchiment d’argent et procède au séquestre du compte de C. Ltd auprès de la banque D.