Neue Insiderstrafnorm

Der Bundesrat hat gemäss Medienmitteilung vom 08.12.2006 die Botschaft zur Teilrevision der Insiderstrafnorm (Art. 161 StGB) verabschiedet. Die Vorlage des Bundesrats lautet wie folgt:

Art. 161 Ziff. 3–5

3. Aufgehoben

4. Ist die Verbindung zweier Aktiengesellschaften geplant, so gelten die Ziffern 1 und 2 für beide Gesellschaften.

5. Die Ziffern 1, 2 und 4 sind sinngemäss anwendbar, wenn die Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache Anteilscheine, andere Wertschriften, Bucheffekten oder entsprechende Optionen einer Genossenschaft oder einer ausländischen Gesellschaft betrifft.

Der Medienmitteilung ist zu entnehmen, dass der gesetzgeberische Aktionismus weiter geht:

ImZusammenhang mit der unbestrittenen Teilrevision der Insiderstrafnorm wird zurzeit auch verschiedentlich eine grundsätzliche Überprüfung der derzeitigen Regulierung im Bereich der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs gefordert. Diese Fragen betreffen nicht nur das Strafrecht, sondern auch die Börsengesetzgebung. Eine solche grundsätzliche Überprüfung sowie die Ausarbeitung von weiteren Massnahmen sind jedoch komplex und bedingen einen grösseren Zeitaufwand. Deshalb hat der Bundesrat das Eidg. Finanzdepartement EFD am 29. September 2006 beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD den Bedarf für eine grundsätzliche Überprüfung der derzeitigen Regulierung im Bereich der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs inklusive der Zuständigkeiten zu deren Verfolgung abzuklären.