Neue Protokollierungsvorschriften und anderes Flickwerk

Der Gesetzgeber bastelt weiterhin an Erlassen herum, die er eben erst in Kraft gesetzt hat. Hier ein paar Beispiele aus der eben beendeten Herbstsession (Schlussabstimmungstexte):

  • 04.439n, Betäubungsmittelgesetz, Revision, 2012 III NS
  • 10.444s, Strafprozessordnung, Protokollierungsvorschriften, 2012 III NS
  • 11.067s, Anwaltliches Berufsgeheimnis, Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Bundesgesetz, 2012 III NS

Art. 78 Abs. 5bis und 7 StPO sollen neu wie folgt lauten:

5bis Wird die Einvernahme im Hauptverfahren mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann das Gericht darauf verzichten, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.
7 Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen  stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.

Die Anpassung des Anwaltsgeheimnisses führt zur Änderung folgender Gesetze: ArchivierungsG, VwVG, KG, ZPO, BZP, VStrR und MStP. Art. 264 Abs. 1 Bst. c und d StPO werden wie folgt lauten:

1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen worden sind:
c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.