Neue Strafnorm gegen Vandalismus?
Auch die Schweiz hatte Kollateralschäden eines G8-Gipfels (Evian 2003) zu tragen und verarbeitet sie u.a. mit der Forderung einer neuen Strafnorm – wie denn sonst. Nun wurde ein Auszug aus dem Bericht des Bundesrates vom 30. August 2006 zum Postulat Eggly 03.3266 (StGB-Revision. Ahndung des Vandalismus vom 5. Juni 2003) in der VPB publiziert (VPB 70.99). Der Vorstoss lautet wie folgt:
Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 260bis des Strafgesetzbuches (StGB) zu ergänzen. Dieser Artikel bildet die gesetzliche Grundlage für die Strafbarkeit von Handlungen, mit welchen gewisse Straftaten vorbereitet werden. Die Liste der strafbaren Vorbereitungshandlungen ist mit der erkennbaren Vorbereitung vorsätzlicher Vandalenakte zu ergänzen, deren Ahndung in Art. 144 StGB festgesetzt ist.
Der Bundesrat verwirft auch dieses Ansinnen einer StGB-Revision und beantragt die Abschreibung des Postulats:
In Anbetracht all dieser Umstände stellt der Bundesrat fest, dass die Schwere des Tatbestandes von Art. 144 StGB und das damit geschützte Rechtsgut keine Ausweitung von Art. 260bis StGB rechtfertigen. Wenn man dies tun würde, könnte man ohne weiteres auch die Vorbereitungshandlungen für andere Straftaten gegen das Vermögen wie Diebstahl (Art. 139 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) usw. strafbar erklären. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen eine Ausnahme sein soll und nur die schwersten und bedrohlichsten Handlungen gegen die Bevölkerung und/oder den Staat erfassen soll. Die vorgeschlagene Änderung rechtfertigt sich insbesondere auch deshalb nicht, weil sie weit davon entfernt ist, mehr Sicherheit bei Demonstrationen zu gewährleisten (Ziff. 4.5).Gestützt auf die vorhergehenden Argumente ist der Bundesrat der Auffassung, dass die organisatorischen Verbesserungen der Sicherheitspolitik des Bundes, die Intensivierung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit und die laufenden gesetzgeberischen Reformen, die wie oben ausgeführt die Stärkung der präventiven Handlungen der Polizei bezwecken, den Anliegen des Postulanten vollumfänglich Rechnung tragen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es diese Massnahmen, zusammen mit den gemeinsamen Anstrengungen der Kantone, erlauben sollten, die Wahrung der öffentlichen Ordnung bei Demonstrationen politischer oder sportlicher Art zu verstärken (Ziff. 6).
Auf den ersten Blick ist der Bericht zu begrüssen. Gefährlich daran ist allerdings, dass der Bunderat auf einen Ausbau der präventiven Kompetenzen der Polizei zu setzen scheint. Polizeiliche Generalklauseln statt klarer Gesetze?