Neuer BGE zum Beschwerderecht nach Art. 81 BGG

Einfache Geschädigte sind nach einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts (BGE 6B_466/2009 vom 29.10.2009) auch dann nicht zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 BGG), wenn das Verfahren in Anwendung von Art. 53 StGB eingestellt wurde:

1.2.4 Wie erwähnt (E. 1.1), ist die Beschwerdeführerin „nur“ einfache Geschädigte. Es besteht kein Grund, sie nicht als solche zu behandeln und die bisherige Rechtsprechung aufzuweichen. Geschädigte, in deren Verfahren Art. 53 StGB angewandt worden ist, bedürfen auch deshalb keines besonderen Rechtsschutzes, weil die Anwendung dieser Bestimmung gerade voraussetzt, dass der Täter das Unrecht ausgeglichen hat. Die gegenteilige Regelung wäre eine ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber anderen Geschädigten, die trotz teilweise erheblicher Schadenssumme nicht beschwerdelegitimiert sind.

1.2.5 Aus Art. 53 StGB lässt sich somit kein rechtlich geschütztes Interesse der Geschädigten ableiten, das sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren würde.