Neuer Entscheid zu den Teilnahmerechten

Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung (vgl.  meinen früheren Beitrag) zur Parteiöffentlichkeit der Untersuchung und zu den Teilnahmerechten der beschuldigten Person bzw. der Verteidigung. (BGer 1B_404/2012 vom 04.12.2012). Der Beschwerdeführer hatte um Bekanntgabe der Einvernahmetermine von Mitbeschuldigten sowie um seine Zulassung und diejenige der Verteidigung an die betreffenden Einvernahmen ersucht. Die kantonalen Strafbehörden wiesen diesen Antrag gestützt auf den angeblichen Grundsatz der getrennten Einvernahmen ab. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in diesem Punkt gut:

Wie sich aus den Akten ergibt (…), wurde der Beschwerdeführer am 29. März 2012 verhaftet und am 31. März 2012 vom Zwangsmassnahmengericht in Untersuchungshaft versetzt. Nach seiner polizeilichen Verhaftung wurde er mehrmals, sowohl polizeilich als auch staatsanwaltlich, zu den Tatvorwürfen (Heroinhandel) einvernommen (vgl. Art. 219 Abs. 2 und Art. 224 Abs. 1 StPO). Damit ist kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO mehr ersichtlich (vgl. zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_264/2012 E. 5.5.2-5.5.5). Ebenso wenig wird von den kantonalen Instanzen ein drohender Rechtsmissbrauch (im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO) oder ein anderer gesetzlicher Ausschlussgrund dargetan (vgl. Urteil 1B_264/2012 E. 5.5.6-5.5.11). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer (sowie seinem Verteidiger) die Teilnahme an den fraglichen Beweiserhebungen zu ermöglichen (E. 4.2).