Neuer Grundsatzentscheid zur qualifizierten Wiederholungsgefahr

Der neue Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1bis StPO gewinnt nach einem neuen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts Konturen (BGE 7B_1440/2024 vom 05.02.2025, Publikation in der AS vorgeshen):

Vorausgesetzt ist […], dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist (…). Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (…) [E. 4.4, Hervorhebungen durch mich]. 

Das leuchtet mir ja schon ein und wird auch in der Lehre so vertreten, aber es steht halt so nicht im Gesetz.

Das erforderliche Prognoseelement der ernsthaften und unmittelbaren Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges „schweres Verbrechen“ verüben werde (vgl. dazu BGE 150 IV 149 E. 3.6.2) war mit Gutachten unterlegt.