Neuer oder bloss berichtigter Strafbefehl?
Gegen einen neuen Strafbefehl, der im Grunde bloss ein auf Einsprache hin berichtigter Strafbefehl ist, muss nicht erneut Einsprache geführt werden. Dies hat das Bundesgericht in einem neuen Grundsatzentscheid zu einem Fall festgestellt, bei dem der Einsprecher seine zweite Einsprache eigentlich zu spät geführt hatte (BGE 6B_1321/2018 vom 26.09.2019, Publikation in der AS vorgesehen). Das Urteil führt nun dazu, dass der Sachverhalt doch noch richterlich beurteilt werden muss.