Neues Leiturteil zu den COVID-19-Krediten

Die bisherige Rechtsprechung zu den COVID-19-Krediten liess befürchten, dass die Justiz jede Anklage zur Verurteilung wegen Betrugs und Falschbeurkundung bringen würde und nicht bereit war, näher auf die Umstände des konkreten Einzelfalls einzugehen. In einem neuen Grundsatzentscheid stellt das Bundesgericht nun aber klar, dass diese Befürchtung unberechtigt war. Es kassiert die Verurteilung wegen Betrugs und Falschbeurkundung (BGE 6B_262/2024 vom 27.11.2024, BGE-Publikation vorgesehen).

Zur Falschbeurkundung:

In Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit geniesst das Schriftstück hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Zusicherungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie “namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt” und der Kreditnehmer werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung. Der Schuldspruch wegen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist daher aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen (E. 1.9.7).

Zum Betrug:

 Insgesamt zeigt die Vorinstanz nicht auf, inwiefern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm beantragten Covid-19-Kredit wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen gemacht und die Bank damit im Zeitpunkt der Kreditvergabe im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB arglistig getäuscht haben könnte. Der vorliegende Fall ist mit den bisher vom Bundesgericht beurteilten Covid-Betrugsfällen insofern nicht vergleichbar, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, er habe im Kreditantrag falsche Angaben zum Umsatz der C. AG gemacht. Auch die Aussage, die C. AG sei aufgrund der Covid-19-Pandemie “wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt”, war nicht nachweislich falsch, zumal der Begriff “erheblich” verschiedene Interpretationen zulässt. Die Vorinstanz unterliess es zu Unrecht, diesen Vorwurf anhand des Geschäftsgangs bzw. der Buchhaltung der Gesellschaft zu belegen. Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht vorgeworfen werden, er habe von Beginn weg geplant, den Covid-19-Kredit für private Zwecke zu verwenden. Ebenso wenig war die “treuhänderische” Überweisung der Gelder auf sein Privatkonto im Zeitpunkt des Kreditantrags geplant (E. 1.10.6).