Neues Recht

Am 1. Mai sind im Bereich Straf- und Strafprozessrecht folgende Gesetzesänderungen in Kraft getreten:

  • StGB, Änderung vom 28. September 2012, (SR 311.0); AS 2013 1103: Aufhebung Art. 161 und 161bis StGB, Erweiterung des Katalogs von Art. 269 Abs. 2 StPO
  • StPO, Änderung vom 28. September 2012, (SR 312.0); AS 2013 847: Anpassungen Berufsgeheimnis
  • StPO, Änderung vom 28. September 2012, (SR 312.0); AS 2013 851: Protokollierungsvorschriften
  • StPO, Änderung vom 14. Dezember 2012, (SR 312.0); AS 2013 1051: verdeckte Ermittlung / verdeckte Fahndung

Die neuen Bestimmungen zur verdeckten Ermittlung und verdeckten Fahndung lauten wie folgt:


Gliederungstitel vor Art. 285a: 5. Abschnitt: Verdeckte Ermittlung

Art. 285a Begriff
Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die
vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer
durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes
Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis
aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere
Straftaten aufzuklären.

 

Gliederungstitel vor Art. 286: Aufgehoben

Art. 288 Abs. 1 und 2
1 Die Polizei stattet verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende aus.
2 Die Staatsanwaltschaft kann verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittlern zusichern,
dass ihre wahre Identität auch dann nicht preisgegeben wird, wenn sie in einem
Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen auftreten.

Gliederungstitel vor Art. 298a: a. Abschnitt: Verdeckte Fahndung

Art. 298a Begriff
1 Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer
Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht
erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen.
2 Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende im Sinne
von Artikel 285a ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt.

Art. 298b Voraussetzungen
1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:
a. der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden;
und
b. die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert,
so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.

Art. 298c Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung
1 Für die Anforderungen an die eingesetzten Personen gilt Artikel 287 sinngemäss.
Der Einsatz von Personen nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b ist ausgeschlossen.
2 Für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder
sowie der Führungspersonen gelten die Artikel 291–294 sinngemäss.

Art. 298d Beendigung und Mitteilung
1 Die anordnende Polizei oder Staatsanwaltschaft beendet die verdeckte Fahndung
unverzüglich, wenn:
a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b. im Falle einer Anordnung durch die Polizei die Genehmigung der Fortsetzung durch die Staatsanwaltschaft verweigert wird; oder
c. die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht
erfüllt, namentlich die Staatsanwaltschaft wissentlich falsch informiert oder
die Zielperson in unzulässiger Weise zu beeinflussen versucht. Verdeckte Ermittlung und Fahndung.
2 Die Polizei teilt der Staatsanwaltschaft die Beendigung der verdeckten Fahndung
mit.
3 Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass die verdeckte Fahnderin oder der
verdeckte Fahnder keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird.
4 Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung gilt Artikel 298 Absätze 1 und 3
sinngemäss.