Neues Recht per 1.1.2017
Am 1. Januar 2017 sind ein paar beachtenswerte neue Bestimmung in Kraft getreten.
Ich verweise hier einfach auf die aktuell geltende Fassung der Normen in StGB und StPO:
- Art. 64 Abs. 1bis StGB (lebenslängliche Verwahrung)
- Art. 185bis StGB (Verschwindenlassen)
- Art. 86 StPO (elektronische Zustellung)
- Art. 91 Abs. 3 StPO (Fristwahrung)
- Art. 110 Abs. 2 StPO (Form Verfahrenshanldungen)
- Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO (Deliktskatalog Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr)
- Art. 286 Abs. 2 lit. a StPO (Deliktskatalog verdeckte Ermittlung)
Möglicherweise interessant sind auch die Änderungen in den folgenden Verordnungen:
Lieber Herr Kollege Jeker
Einmal mehr besten Dank für Ihre Informationen zum Strafprozessrecht und Strafrecht. Ihre Beiträge sind wertvoll und teilweise humorvoll verfasst. Ich möchte diese nicht missen. Für das neue Jahr 2017 wünsche ich Ihnen alles Gute und ich hoffe, wir können noch lange von Ihren Beiträgen profitieren (mindestens bis ich mich selbst pensioniere).
Beste kollegiale Grüsse
RA Richard Kälin
Ich danke Ihnen, Herr Kollege. Der Humor ist leider meist unbeabsichtigt 🙂