Neues Strafmass für Marco Camenisch

Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde von Marco Camenisch (s. meinen letzten Beitrag dazu) gegen das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesgerichts (6S.146/2005 vom 14.11.2006) ist zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen. Ich beschränke mich hier auf die Darstellung der Schlussfolgerung des Bundesgerichts:

Da die Vorinstanz indes für die Mordtat von Brusio für sich genommen einezeitige Strafe für angemessen hielt (E. 9.2.1), hätte sie richtigerweise auch für die hypothetische Gesamtstrafe eine zeitige Strafe zugrunde legen müssen(vgl. E. 9.2.3). Hiefür wäre sie aber an die Höchstgrenze von 20 Jahren gemäss Art. 35 StGB gebunden gewesen. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall eine auszufällende zeitige Zusatzstrafe höchstens auf 8 Jahre Zuchthaus (20 Jahre abzgl. 12 Jahre der italienischen Grundstrafe) lauten könnte (E. 9.2.4).

Die staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung hat das Bundesgericht dagegen abgewiesen.