Neues Verjährungsrecht ab 1.1.2014 (für schwere Vergehen?)

Gemäss Medienmitteilung tritt am 1. Januar 2014 eine neue Fassung von Art. 97 Abs. 1 StGB in Kraft. Damit will der Gesetzgeber insbesondere Wirtschaftsdelikte einer längeren Verjährungsfrist unterstellen. Da aber trotz Art. 24 StPO nicht klar ist, was ein Wirtschaftsdelikt ist, hat man nach anderen rechtlichen Konstruktionen gesucht. Gefunden hat man das „schwere Vergehen“, das allerdings ebenso wenig definiert ist. Auch der neue Text von Art. 97 Abs. 1 StGB verzichtet darauf und knüpft – an sich vernünftig – allein an der abstrakten Strafandrohung des Gesetzes an. Damit musste nun aber die ganze Norm umgebaut werden. Sie lautet ab 01.01.2014 wie folgt:

Art. 97 Abs. 1 

Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.

Gemäss Botschaft (BBl 2012 9253) verjähren nun alle Delikte in 10 Jahren, wenn sie mit „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“ bedroht sind, was nur für die schwersten Vergehen zutreffe. Mir ist nun aber kein Vergehen bekannt, das nicht darunter fallen würde. Es gibt sie aber bestimmt.

Die lex mitior-Regel wurde nicht geändert und das umstrittene Verjährungsrecht für das Unternehmensstrafrecht wurde ebenfalls nicht geklärt.