Neues Verjährungsrecht ab 1.1.2014 (für schwere Vergehen?)
Gemäss Medienmitteilung tritt am 1. Januar 2014 eine neue Fassung von Art. 97 Abs. 1 StGB in Kraft. Damit will der Gesetzgeber insbesondere Wirtschaftsdelikte einer längeren Verjährungsfrist unterstellen. Da aber trotz Art. 24 StPO nicht klar ist, was ein Wirtschaftsdelikt ist, hat man nach anderen rechtlichen Konstruktionen gesucht. Gefunden hat man das „schwere Vergehen“, das allerdings ebenso wenig definiert ist. Auch der neue Text von Art. 97 Abs. 1 StGB verzichtet darauf und knüpft – an sich vernünftig – allein an der abstrakten Strafandrohung des Gesetzes an. Damit musste nun aber die ganze Norm umgebaut werden. Sie lautet ab 01.01.2014 wie folgt:
Art. 97 Abs. 1
Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.
Gemäss Botschaft (BBl 2012 9253) verjähren nun alle Delikte in 10 Jahren, wenn sie mit „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“ bedroht sind, was nur für die schwersten Vergehen zutreffe. Mir ist nun aber kein Vergehen bekannt, das nicht darunter fallen würde. Es gibt sie aber bestimmt.
Die lex mitior-Regel wurde nicht geändert und das umstrittene Verjährungsrecht für das Unternehmensstrafrecht wurde ebenfalls nicht geklärt.
z.B. Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung), das aber schon immer ein „Ausnahme-Vergehen“ war. Das war’s dann aber auch schon. Bei richtiger Betrachtung wird die Verjährungsfrist mit dieser Änderung für sämtliche Vergehen auf 10 Jahre verlängert, ausgenommen die exotischen „besonders leichten“ Vergehen. Herr, vergib unseren Politikern und BJ-Beamten, denn sie wissen wieder einmal nicht, was sie tun…
Etwa auch Art. 115 Abs. 1 AuG, Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 177 StGB, Art. 179 ter StGB.
Gemeint sind „nur“ diejenigen Vergehen, deren angedrohte Höchststrafe bei drei Jahren Freiheitsstrafe liegt. Das sind (zumindest im Kernstrafrecht) freilich fast alle.
Vergehen des StGB, bei denen die Verjährungsfrist nach wie vor 7 Jahre beträgt, sind die Art. 135 Abs. 1bis, 179ter, 194, 197 Abs. 3bis, 261, 263 Abs. 1, 278, 286, 294 und 305ter StGB. Dazu kommen noch die Vergehenstatbestände der Art. 173, 174, 177, 296 und 297 StGB, die spezialgesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist haben.
Die Tendenz zur Durchbrechung der klassischen Trichotomie der Deliktstypen und der Einführung einer neuen Kategorie der sog. „schweren Vergehen“ zeigt sich auch andernorts, z.B. bei Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Ein befürchtetes „schweres Vergehen“, das zur Haftanordnung wegen Wiederholungsgefahr führen kann, soll ja gemäss Forster im BSK (und von den Gerichten übernommen) jedes Vergehen sein, das neben einer Geldstrafe alternativ auch eine Freiheitsstrafe androht, also alle ausser Art. 173, 177, 194, 261, 263 Abs. 1, 278 und 286 StGB.
„Schwere Vergehen“ nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind im Gesetz selbst ja erst vorgesehen. Geschaffen hat die „schweren Vergehen“ eigentlich das Bundesgericht (BGE 137 IV 84).
Können Sie mir sagen, wann eine Verurteilung nach SVG Art 93/2A und 97/1A (in Kombination) zu 3.300CHF und einer Buße von 900CHF verjährt? Gilt hier der o.g. Artikel oder findet eine andere Massgabe durch die Anwendung des SVG statt?
Diesbezzgl. würde sich gerade bei mir eine Frage auftun, die ich lange Zeit als unerheblich erachtete, aber nach den vielen Gesetzesänderungen wegen Urheberrechte und Verletzung am geistigen Eigentum, würde ich glatt mal einen Schaden von 60.000 EUR beziffern, der mich betrifft. Eine GmbH wurde insolvent gemeldet im März 2009 und im November 2016 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Wie liegen da die Verjöhrunsgfristen bei Diebstahl/ Unterschlagungung von Dokumentationen zu Entwicklungsarbeiten, Software und Hardware. Wobei die Hardware nicht mir gehörte und die Sicherheitsverfahrung an den IT-Leiter übertragen wurde.