Neues zum Anklagegrundsatz

Das Anklageprinzip ist gemäss Bundesgericht nicht verletzt, wenn die Anklageschrift die Tatobjekte nicht benennt (BGer 6B_763/2020 vom 23.03.2022), denn es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und die Begründung der Anklage erfolgt “an Schranken”:

Es ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. Der Beschwerdeführer wusste genau, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Entsprechend konnte er seine Verteidigung richtig vorbereiten. In der Anklageschrift mussten die Bilder nicht einzeln beschrieben werden. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 2.3.1). Da der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt nicht von jenem abweicht, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich (vgl. Urteil 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.4.1) [E. 2.4].

Der Beschwerdeführer wusste gemäss Bundesgericht genau, was ihm vorgeworfen wurde. Frage ist nur, ob er das schon wusste, als er an Schranken erschien.

Der Entscheid weist eine Reihe weiterer interessanter Fragen auf (Beweisrecht, Akteneinsichtsrecht). Dennoch war die Beschwerde von Vornherein aussichtslos. Immerhin hatte die Vorinstanz (Obergericht AG) die Strafe um mehr als die Hälfte reduziert und auf die stationäre Massnahme verzichtet. Da muss vor erster Instanz (Bezirksgericht Zofingen) etwas ganz gewaltig schief gelaufen sein.