Neues zum Wetziker "Taximord"

Entgegen den Bestrebungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist gegen einen Bezirksrichter, welcher den späteren “Taximörder” auf dessen Gesuch hin aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen hatte, keine Strafuntersuchung zu eröffnen. Dies bestätigt das Bundesgericht in BGer 6B_786/2008 vom 12.05.2009 (Fünferbesetzung), indem es die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit nicht vollends überzeugender Begründung abweist:

Da somit wegen Fremdgefährdung allein eine FFE nicht angeordnet werden darf, ist das Institut von vornherein nicht geeignet, die Bevölkerung vor gefährlichen Geisteskranken zu sichern. Dies wurde vom Gesetzgeber damit auch nicht bezweckt. Bundesrat Furgler betonte in der parlamentarischen Beratung vielmehr ausdrücklich die “deutliche Abgrenzung” der FFE zu polizeilichen, strafrechtlichen und gesundheitspolizeilichen Freiheitsentzügen (AmtlBull N 1978 754). Der für die FFE zuständige Richter wäre zudem auch gar nicht in der Lage, das Gefährdungspotential eines Betroffenen zuverlässig zu beurteilen, muss er doch nach Art. 397f Abs. 1 ZGB “rasch” – d.h. innert Tagen und damit ohne vertiefte psychiatrische Abklärungen – entscheiden (E. 2.2).

Der Entscheid des Bezirksrichters war vertretbar:

Zwar bestand offensichtlich ein gewisses Risiko, dass Z.  in Freiheit die ihm verschriebenen Medikamente wiederum nicht oder nur teilweise einnehmen und deswegen erneut ausrasten würde. Nach der Einschätzung Dr. Y.s war indessen ein Gewaltverbrechen nicht zu befürchten, und die blosse Möglichkeit, dass ein Patient in Freiheit die für die Stabilisierung seines Zustandes erforderlichen Medikamente nicht zuverlässig einnehmen und dadurch wiederum hilfsbedürftig werden könnte, vermag nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufrechterhaltung der FFE nicht zu rechtfertigen (z.B. Entscheide 5A_219/2008 vom 24. April 2008 E. 5; 5A_766/2007 vom 22. Januar 2008) (E. 2.5).

Einer Untersuchung stellen muss sich dagegen der Psychiater Dr. Y. Auf seine Beschwerde tritt das Bundesgericht in BGer 6B_782/2009 vom 12.05.2009 in identischer Besetzung nicht ein. Die Eröffnung eines Strafverfahrens stellt bekanntlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar:

Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte. Das Bundesgericht hat in BGE 133 IV 139 E. 4 seine jahrzehntealte, konstante Rechtsprechung (BGE 115 Ia 311 E. 2c; 98 Ia 239; 63 I 313 E. 2) ausdrücklich ins neue Recht überführt. Seither haben sich weder die Sach- noch die Rechtslage in einer Weise verändert, die zu einer erneuten Überprüfung dieser Praxis Anlass geben könnte.
Noch offen ist, ob gegen den involvierten Oberrichter ein Strafverfahren durchzuführen ist. Darüber muss der Kantonsrat entscheiden.