Neues zum Wuchertatbestand und zum Konfrontationsrecht
Das Bundesgericht (6P.37/2007 vom 24.08.2007) macht Ernst mit dem Wuchertatbestand (Art. 157 StGB), dessen Anwendungsbereich immer weiter zu gehen scheint. Im zitierten Entscheid ging es vor allem um das Tatbestandselement der Unerfahrenheit:
Der vorliegende Fall unterscheidet sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht grundlegend von dem Fall, welchen das Bundesgericht im Urteil 6S.29/2006 vom 18. Oktober 2006 zu entscheiden hatte. Zwar ist davon auszugehen, dass die Geschädigten im vorliegenden Fall im Unterschied zu jenem Fall über die Höhe der Kommissionen hinreichend informiert wurden. Im einen wie im anderen Fall wurden aber den Geschädigten nicht die Informationen geliefert, die sie benötigt hätten, um zu erkennen, dass die Gewinnchancen in Tat und Wahrheit äusserst gering waren (E. 7.5, vgl. auch meinen früheren Beitrag).
Mindestens so interessant sind die Ausführungen des Bundesgerichts zum Konfrontationsrecht und zur Beweisverwertung. Überzeugend sind sie allerdings nicht, wie etwa folgende Beispiele zeigen:
Die Vertreter der Beschwerdeführer haben den Aussagen der Geschädigten betreffend die Kenntnisse in Optionsgeschäften denn auch offenbar selber keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Dies ergibt sich auch etwa daraus, dass die Verteidiger an den untersuchungsrichterlichen Zeugeneinvernahmen von 12 Geschädigten, soweit sie daran überhaupt teilnahmen, laut den Einvernahmeprotokollen keine Ergänzungsfragen stellten (…, E. 2.5.3).
Indem die Beschwerdeführer geltend machten, dass die Aussagen der Kunden wegen Verletzung von Parteirechten unverwertbar seien, behaupteten sie nicht eo ipso auch, dass die fraglichen Aussagen inhaltlich unwahr und daher die hierauf abgestützten Feststellungen falsch seien (E. 3).
Diese Begründungsdichte zieht sich durch das ganze Urteil. Auf die “gefährlichsten” Rügen tritt das Bundesgericht aber gar nicht ein – mangels hinreichender Begründung. Einziger Trost: Der Entscheid wird nicht in die amtliche Sammlung aufgenommen.