Nicht behandelte Schadenersatzansprüche: Willkür im Kanton Thurgau
Das Bundesgericht wirft der Justiz des Kantons Thurgau Willkür vor (BGer 6B_169/2012 vom 25.06.2012), weil sie mit unzulässigen „Verrechnungen“ berechtigte Schadenersatzansprüche eines zu Unrecht inhaftierten Bürgers abzuwehren versuchte. Der Beschwerdeführer war wegen unbefugten Schiessens und wegen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz fast einen Monat in Untersuchungshaft. Die Vorwürfe erwiesen sich als haltlos. Die ausgestandene Untersuchungshaft wurde in Anwendung von Art. 51 StGB an eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten angerechnet, was nicht zu beanstanden war. Willkürlich war hingegen, andere Schadenspositionen, die mit der Haft nichts zu tun hatten, anzurechnen:
Der abschliessende Teilentscheid ist daher unrichtig, soweit die Vorinstanz die hinreichend substanziierte Schadensposition der Viehverlegung kurzerhand dem Schadensereignis der Inhaftierung zuweist, und er ist unvollständig, soweit die Vorinstanz diese Schadensposition im Einzelnen gar nicht behandelt. Entsprechendes gilt für den vom Beschwerdeführer geforderten Ersatz für angefallene Mehraufwendungen wegen unsachgemässen Gülleaustrags (Kosten für Neuansaat einer durch exzessiven Gülleaustrag beschädigten Wiese in der Höhe von Fr. 2’931.50; Beschwerde, Ziff. 14, Entschädigungsbegehren Ziff. 28) und für den von ihm geltend gemachten „Ertragsausfall“ wegen Abfuhr und Entsorgung von Hofdünger im Umfang von Fr. 11’505.– (Beschwerde, Ziff. 13, 15; Entschädigungsbegehren Ziff. 39). Auch insoweit ordnet die Vorinstanz die fraglichen Schadenspositionen ohne materielle Prüfung dem erlittenen Freiheitsentzug (wegen unbefugten Schiessens) zu, wiewohl ein Zusammenhang zwischen Schaden und Inhaftierung nicht erkennbar ist. Der Einwand der unrichtigen bzw. unvollständigen und damit willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich insoweit als begründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen (E. 7.2).
Die Angelegenheit stinkt anscheinend somit in einigen Punkten… 😉