Nicht ernstlich am Beizug eines Anwalts interessiert

Anlässlich einer polizeilichen Befragung in Untersuchungshaft hat ein Beschuldigter protokollieren lassen, er wolle einen Anwalt. Dass er dann doch keinen bekommen hat und ohne anwaltliche Vertretung ein Geständnis abgelegt hat, wurde Gegenstand einer erfolglosen staatsrechtlichen Beschwerde.

Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2005 (1P.765./2004, zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen):

“Ich bin gesund. Ich möchte einen Anwalt haben (Akten des Bezirksgerichts, act. 112). Im Protokoll finden sich danach keine weiteren Äusserungen dazu. Das Obergericht ging davon aus, der Beschwerdeführer und der Polizeibeamte hätten sich ausserhalb des Protokolls darüber unterhalten. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Beizug eines Rechtsvertreters hintertrieben werden sollte, ansonsten die Äusserung des Beschwerdeführers gar nicht protokolliert worden wäre. Zudem habe dieser das Protokoll vorbehaltlos unterzeichnet. Bei dieser Sachlage kann ohne Willkür angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ernstlich an einem Beizug eines Rechtsvertreters interessiert war und seinen einmalig geäusserten Wunsch nicht weiter verfolgte.”

Merke: Es gilt nur, was ausserhalb des Protokolls besprochen wird (jedenfalls solange man davon ausgehen kann, dass es besprochen wurde).