Nicht gewillt oder nicht in der Lage?
Das Bundesgericht heisst zum zweiten Mal eine Haftbeschwerde im selben Strafverfahren gut (BGer 1B_299/2015 vom 28.09.2015). Es beanstandet, dass die zuständige Staatsanwaltschaft als
nicht gewillt oder nicht in der Lage erscheint, dem grundrechtlich verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 EMRK) bei der zeitlichen Priorisierung des vorliegenden Untersuchungsverfahrens ausreichend Rechnung zu tragen (E. 5).
Dem Obergericht des Kantons Aargau wirft es vor, inkonsequent zu sein:
Eine nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz, weshalb die Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers vom 2. Juli bzw. 20. Juli 2015 trotz dieser weiteren Verfahrensverschleppung (und entgegen ihren anderslautenden prospektiven Erwägungen im Urteil vom 5. Mai 2015) erneut abzuweisen seien, findet sich im angefochtenen Entscheid indessen nicht (E. 4.12).
Das Bundesgericht zieht nun die Notbremse und verfügt die Haftentlassung.
Tja, nichts neues aus dem “Hochleistungs-Kanton”.
Spannend am BGer-Urteil finde ich den Sachverhalt unter lit. E.:
” Die Staatsanwaltschaft nimmt in ihrer VERSPÄTETEN Eingabe vom 16. September 2015 ebenfalls KEINE INHALTLICHE Stellungnahme zur Beschwerde. Sie verweist auf die Akten bzw. den angefochtenen Entscheid.”
Das man sich an der Oberen Vorstadt in Aarau gerne mehrfach mit “Fällen” beschäftigt, gehört zu den üblichen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen.