Nicht gut genug für einen Pflichtverteidiger
Ein Beschwerdeführer beschwerte sich vor Bundesgericht darüber, dass ihm für das kantonale Rechtsmittelverfahren kein amtlicher Verteidiger zuerkannt wurde und er einen Kostenvorschuss bezahlen musste (BGer 1B_75/2010 vom 15.07.2010). Die kantonale Rechtsmittelinstanz berief sich auf die Praxis, wonach in einem Rechtsmittelverfahren die notwendige Verteidigung nur gewährt werde, wenn das Rechtsmittel einige Aussichten auf Erfolg habe.
Das Bundesgericht argumentiert, dass die Einholung eines Kostenvorschusses rechtens sei, zumal sie auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhe.
Auf die Rüge, dem Beschwerdeführer sei die notwendige Verteidigung verweigert worden tritt das Bundesgericht mangels aktuellen praktischen Interesses leider nicht ein; leider, weil die kantonale Praxis m.E. offensichtlich verfassungswidrig ist. Die Aussicht auf Erfolg kann ja wohl erst beurteilt werden, wenn die Argumente des Appellanten bekannt sind, was sie im Zeitpunkt der Erhebung des Kostenvorschusses gar noch nicht sein können.
Das Nichteintreten ist clever begründet.
Der Beschwerdeführer hat zwar die Einforderung des Kostenvorschusses angefochten. Nach den Ausführungen der Vorinstanz (…) und wie der Beschwerdeführer anerkannt hat (…), hat er den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet. Die Vorinstanz wird deshalb auf die Appellation des Beschwerdeführers nicht eintreten. Dessen musste sich der Beschwerdeführer bei Erhebung seiner Beschwerde (18. März 2010) bewusst sein, da er diese drei Tage nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses eingereicht hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer in diesem Punkt obsiegte, träte die Vorinstanz infolge des nicht geleisteten Kostenvorschusses auf seine Appellation nicht ein. Der Entscheid des Bundesgerichts hätte keine praktische Bedeutung, weshalb es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde ermangelt (E. 1.3) (E. 3).