Nicht überprüfbarer Entscheid

Das Obergericht ZH hat einen Entscheid produziert, der möglicherweise im Ergebnis richtig, aber einer Überprüfung durch das Bundesgericht nicht zugänglich war (BGer 6B_864/2020 vom 16.10.2020). In der Sache ging es um die Verwertung von eingezogenen Namenaktien, welche der Mitwirkung des bisherigen Aktionärs (Indossament) bedurfte. Aus der bemerkenswerten Begründung des Bundesgerichts:

Die Vorinstanz legt nicht dar, ob sie ihrem Entscheid materielles Straf- oder Strafprozessrecht zugrunde legt. Sie begründet ihre Anordnungen lediglich mit Art. 343 ZPO. Aus dem angefochtenen Beschluss geht sodann nicht hervor, in welchem Verfahren und gestützt auf welches kantonale oder eidgenössische Recht die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als erste und einzige Instanz entscheidet bzw. sich als zuständig erachtet. Darüber hinaus ist mit Ausnahme des Hinweises, dass Erwerber für die Namenaktien der D.. AG gefunden worden seien, der seit dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 ergangene weitere Sachverhalt nicht ersichtlich. Damit kann das Bundesgericht nicht hinreichend beurteilen, ob ihm ein verfahrensabschliessender Entscheid in Strafsachen vorliegt. Auch die vorinstanzliche Zuständigkeit und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen lassen sich nicht ausreichend überprüfen (E. 1.3)..