Nicht verwertbare personelle Zufallsfunde
In einem gestern online gestellten Urteil (BGer 6B_50/2007 vom 20.06.2008) hat das Bundesgericht seine erst kürzlich publizierte Rechtsprechung zur Unverwertbarkeit von Zufallsfunden (BGE 133 IV 329, Art. 9 BÜPF, s. auch meinen früheren Beitrag) bestätigt. Der neue Entscheid betrifft Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, und zwar massgeblich gestützt auf die Ergebnisse der Telefonkontrolle. Der Entscheid stellt noch einmal klar, dass im Hinblick auf die in Art. 9 Abs. 3 BÜPF vorgeschriebene umgehende Vernichtung der Dokumente und Datenträger keine Interessenabwägung erfolgen darf.
Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer 1 keine Telefonkontrolle angeordnet, die Strafverfolgungsbehörden stiessen vielmehr erst durch die Auswertung der Abhörung des Telefonanschlusses des Beschwerdeführers 2 auf ihn. Damit hätten sie nach Art. 9 Abs. 2 BÜPF vor der Einleitung weiterer Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer 1 die Zustimmung der Genehmigungsbehörde einholen müssen. Daran ändert entgegen der Auffassung des Obergerichts nichts, dass sie das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 2 und Unbekannt eröffneten. Nach dem dargelegten Leitentscheid werden die Komplizen des abgehörten Verdächtigen vom Genehmigungsentscheid nicht mitumfasst. Werden solche im Laufe der Abhörung ermittelt, handelt es sich um personelle Zufallsfunde, gegen die nach dem klaren Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 BÜPF nur nach vorgängiger Zustimmung der Genehmigungsbehörde weiter ermittelt werden darf. Die Abhörungsprotokolle sind damit gegen den Beschwerdeführer 1 nicht verwertbar, die Rüge ist begründet (E. 2.1).