Nicht verwertbares Selbstgespräch

HRRS 8-9/2012 enthält eine Urteilsbesprechung zu BGH 2 StR 509/10 vom 22.12.2011. Der BGH kassierte im zitierten Entscheid die Verurteilung von drei Angeklagten, die (auch) auf Aufzeichnungen von (Selbst-)Gesprächen in einem verwanzten Personenwagen beruhten. Er stützte sich auf ein Verwertungsverbot, das sich unmittelbar aus der Verfassung ergab: Menschenwürde und persönliche Freiheit müssen einen Kernbereich privater Lebensgestaltung und Lebensäusserung lassen, in welchen der Staat auch zur Aufklärung schwerer Straftaten nicht eingreifen darf.

Sowas würde ich gern wieder einmal von einem schweizerischen Gericht hören. Hier gilt Art. 141 Abs. 2 StPO:

Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.

Dass sich ein Verwertungsverbot direkt aus der Verfassung ableiten lässt, was mir bei Verletzungen des Kerngehalts von Grundrechten als zwingend erscheint, habe ich jedenfalls in der schweizerischen Rechtsprechung noch nie angetroffen.

 

 

 

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