Nicht wieder gutzumachender Nachteil

Mitunter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Anordnung einer Zwangsmassnahme kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Ein bemerkenswertes Beispiel findet sich in BGer 1B_415/2020 vom 12.10.2020 (Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung):

Im Übrigen ist auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ersichtlich, inwiefern die Anordnung des psychiatrischen Gutachtens vorliegend einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin darstellen könnte (vgl. zur Kasuistik anfechtbarer Zwischenentscheide: Urteile 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5; 1B_520/2017 vom 7. Juli 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 I 253) [E. 2.3].

Wirklich nicht ersichtlich?