Nicht wieder gutzumachender Nachteil
Mitunter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Anordnung einer Zwangsmassnahme kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Ein bemerkenswertes Beispiel findet sich in BGer 1B_415/2020 vom 12.10.2020 (Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung):
Im Übrigen ist auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ersichtlich, inwiefern die Anordnung des psychiatrischen Gutachtens vorliegend einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin darstellen könnte (vgl. zur Kasuistik anfechtbarer Zwischenentscheide: Urteile 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5; 1B_520/2017 vom 7. Juli 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 I 253) [E. 2.3].
Wirklich nicht ersichtlich?
Wenn ich den Entscheid richtig verstehe, ist es in diesem Fall an der Begründung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gescheitert. Geltend gemacht wurde eine Verfahrensverzögerung und Kostenerhöhung (vgl. E. 2.3). Bei einer psychiatrischen Begutachtung kann aber ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegen und steht entsprechend der direkte Beschwerdeweg offen, wenn Grundrechtsverletzungen (persönliche Freiheit, Privatsphäre) geltend gemacht werden, siehe etwa Urteil 1B_213/2020 vom 4. August 2020 E. 1.1 m.w.H. Oder aber es ist eine Sprachenfrage und es ist Beschwerde auf Französisch zu erheben, dann klappt’s.