Nichtanhandnahme am Rande der Begünstigung
Das Bundesgericht korrigiert die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft, die ein Verfahren zu Unrechtnicht eröffnen wollten (BGer 6B_981/2013 vom 10.03.2014). Die Erwägungen des Bundesgerichts lassen vielmehr darauf schliessen, dass die beschuldigte Person zu verurteilen sein wird:
Dadurch ist die R. Holding AG zum Nachteil anderer Gläubiger bevorzugt worden, was ohne den Tatbeitrag der Beschwerdegegnerin 2 nicht geschehen wäre. Die bisherigen vorinstanzlichen Feststellungen ergeben keinen Hinweis, dass andere Tatbestandsmerkmale fehlen würden (E. 3.2.2)