Nichtanpassen der Geschwindigkeit / Nichtbeherrschen des Fahrzeugs

Das Kantonsgericht des Kantons Glarus sprach einen Automobilisten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die konkreten Umstände sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs schuldig. Im Nichtanpassen der Geschwindigkeit sah es eine einfache Verkehrsregelverletzung, im Nichtbeherrschen des Fahrzeugs eine grobe. Angefochten war nur die grobe Verkehrsregelverletzung.

Das Bundesgericht (BGer 6B_718/2011 vom 02.05.2012) äussert sich zunächst zum Verhältnis von Art. 32 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG:

Art. 32 Abs. 1 SVG ist lex specialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG. Wenn die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs einzig auf die übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen ist, so ist nur Art. 32 Abs. 1 SVG anzuwenden (…). Art. 31 Abs. 1 SVG kommt als lex generalis nur zur Anwendung, wenn andere Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung als die eigene Fahrgeschwindigkeit in Frage stehen (BGE 90 IV 143 E. 3 S. 146). Idealkonkurrenz zwischen Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG besteht, wenn ein Fahrzeuglenker zu schnell fährt und zu spät Massnahmen ergreift zur Abwendung eines drohenden Unfalls (BGE 92 IV 16 E. 3 S. 20; Urteil 6S.295/1994 vom 4. Juli 1994 E. 3a).

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Gestützt auf diese Rechtsprechung kassiert das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz als willkürlich:

Zudem überzeugt nicht, was die Vorinstanz zu den Folgen seiner Unaufmerksamkeit erwägt. Diese habe bewirkt, dass der Beschwerdeführer infolge des Gegenverkehrs erschrocken sei. Auch diesbezüglich fehlen im angefochtenen Urteil jegliche Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls wie der Beschwerdeführer, bedingt durch das Erschrecken, sich unangemessen verhalten haben soll. Die Vorinstanz stellt nicht fest, der Beschwerdeführer habe zu spät oder unrichtig reagiert, fehlerhaft (beispielsweise zu stark) abgebremst, eine abrupte Lenkbewegung gemacht etc. Mithin weisen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht auf eine konkrete Fehlreaktion hin.

Indem die Vorinstanz davon ausgeht, der Unfall sei nicht nur das Ergebnis einer unangepassten Geschwindigkeit gewesen, sondern auf eine Kette von kausalen Ereignissen zurückzuführen, gehen entsprechende Anhaltspunkte nach dem zutreffenden Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht aus den vorinstanzlichen Akten hervor. Mithin stellt die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest. Die willkürliche Sachverhaltsfeststellung betrifft, wie noch zu zeigen ist (E. 2 nachfolgend), entscheidrelevante Sachverhaltselemente (E. 1.4).

Aus dem Schneider ist der Beschwerdeführer freilich noch nicht. Die Sache wird zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.