Nichtige Restakten am Eidg. Untersuchungsrichteramt

Einem Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist wahrlich skurriles zu entnehmen. Dem Entscheid vom 6. Juni 2006 (BK.2006.4) liegt das Bemühen eines Beschuldigten zu Grunde, nach der Einstellung des Verfahrens gegen ihn eine Entschädigung zu beanspruchen. Dabei musste er erfahren, dass das Verfahren noch gar nicht eingestellt ist.

Zunächst stellte sich das Problem, dass die Einstellungsverfügung nicht bei den Akten war:

Da die Einstellungsverfügung nach wie vor nicht in den Akten des Untersuchungsrichteramtes enthalten war, zog die Beschwerdekammer über diesen Umstand beim Untersuchungsrichteramt Erkundigungen ein. Hierauf stellte das Untersuchungsrichteramt der Beschwerdekammer am 5. Mai 2006 das Original der erwähnten Einstellungsverfügung mit der Bemerkung zu, die Verfügung hätte sich noch bei den Restakten der ehemaligen – für den Fall zuständigen – Untersuchungsrichterin befunden.

Dann stellte sich heraus, dass die Einstellungsverfügung vordatiert war:

Aus den übermittelten Belegen ist ersichtlich, dass die vom 31. März 2004 datierende Einstellungsverfügung am 16. April 2004 erstellt wurde (act. 13 und 14).

Fragt man sich, weshalb die Untersuchungsrichterin die Einstellungsverfügung vordatiert, stösst man auf den Umstand, dass am 1. April 2005 die Kompetenz zur Einstellung eines Verfahrens vom Untersuchungsrichteramt auf die Bundesanwaltschaft überging. Dies wiederum führte dazu, dass die Einstellungsverfügung als nichtig qualifiziert wurde mit folgender Konsequenz:

Es wird nun der Gesuchsgegnerin obliegen, die Untersuchung formell einzustellen und sich insbesondere über die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 246bis BStP auszusprechen. Der Gesuchsteller wird hernach erneut an die Beschwerdekammer gelangen und eine Entschädigung verlangen können.

Und was ist nun mit der (ehemaligen) Untersuchungsrichterin? Entlassen mit sieben Monatslöhnen wurde sie ja nicht aus diesem Grund, oder etwa doch (s. dazu meinen früheren Beitrag)?