Nichtiger Haftentscheid
Das Bundesstrafgericht hat das Urteil eines kantonalen Haftgerichts für nichtig erklärt (BH.2006.18 vom 03.08.2006). Die Bundesanwaltschaft hatte das an sie gerichtete Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers mit abschlägigem Antrag an den kantonalen Haftrichter. Dieser hat das Gesuch abgewiesen. Das Bundesstrafgericht stellte fest, dass es der kantonale Haftrichter gar nicht zuständig ist:
Dies liess das Bundesgericht zum Schluss gelangen, dass der Bundesanwalt, wenn er sich dem Haftentlassungsgesuch widersetzen will, die Sache dem eidgenössischen Untersuchungsrichter zum Entscheid überweisen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.25/2005 vom 14. September 2005 E. 1.4). Damit hat das Bundesgericht zu erkennen gegeben, dass für die Behandlung von Haftentlassungsgesuchen einzig der eidgenössische Untersuchungsrichter zuständig ist. Eine Ausnahmeregelung, wie sie aufgrund der da gebotenen Dringlichkeit in Art. 47 Abs. 2 BStP vorgesehen ist, findet sich für den Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch nicht (E. 2.1).
Entlassen wurde der Beschwerdeführer freilich trotz entsprechenden Antrags nicht. Das Dispositiv enthält allerdings keine Abweisung des Gesuchs um umgehende Haftentlassung. Vielmehr wurde das Gesuch zuständigkeitshalber an das eidg. Untersuchungsrichteramt weitergeleitet. Das Haftentlassungsverfahren dauerte damit bereits deutlich über einen Monat, was Art. 5 Ziff. 4 EMRK wohl verletzen dürfte, aber wen kümmert das?