(Noch) keine Auslieferung an Moldawien

Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutgeheissen, weil Moldawien nicht die von der Schweiz geforderten Garantieerklärungen abgegeben hat (BGE 1A.320/2005 vom 23.01.2006). Aus dem Entscheid:

Die Abgabe einer Garantie mit ausdrücklichem Einbezug des UNO-Pakts II und der EMRK stellt eine Auflage im Sinne von Art. 80p IRSG dar. Moldawien kann sie annehmen oder ablehnen, nicht jedoch von ihr abweichen. Zweck der Garantie ist es, die Einhaltung fundamentaler Menschenrechtsgarantien (Folterverbot, Verfahrensgarantien) zu sichern (E. 4.3).

Der Entscheid lässt erahnen, dass von den Garantieerklärungen wohl nicht allzu viel zu halten ist:

Die moldawische Garantieerklärung nennt dagegen einen (nicht näher bestimmten) „internationalen Pakt vom 19.12.1966“, den Moldawien „am 28.07.1990 ratifiziert“ habe. Da der Titel des Staatsvertrags nicht genannt wird und die Daten von jenen des UNO-Paktes II abweichen, lässt sich nicht bestimmen, welcher Staatsvertrag gemeint ist (E. 4.3).

Zudem wurde das Bundesamt angewiesen, das Dispositiv des angefochtenen Entscheids dahin zu präzisieren, dass die Auslieferung während des laufenden Asylverfahrens nicht vollzogen werden darf.