"noch knapp als nicht zum Vornherein aussichtslos"

In einer Haftsache hat das Bundesgericht eine Beschwerde noch knapp als nicht zum Vornherein aussichtslos qualifiziert und die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Das Urteil vom 27.01.2006 (1P.7/2006) äussert sich wieder (vgl. dazu meine kürzlich geposteten Beiträge hier und hier) zu den erforderlichen konkreten Gründen der Fluchtgefahr und lässt wohl keinen Zweifel daran, dass ein Ausländer, der in seiner Heimat Angehörige hat und hier eine hohe Strafe zu erwarten hat, immer wegen Fluchtgefahr in Haft belassen werden darf:

Der Beschwerdeführer ist ausländischer Staatsangehöriger(Kosovare) mit fremdenpolizeilicher Bewilligung “B”. Er bestreitet nicht, dass er sich erst seit 2002 in der Schweiz aufhält und dass (mit Ausnahme eines in Deutschland wohnhaften Bruders) alle seine Verwandten im Kosovo wohnen. Nach eigenen Angaben stammt seine (inzwischen in der Schweizeingebürgerte) Ehefrau ursprünglich aus Mazedonien. Die Heirat sei in Serbien-Montenegro bzw. in der Provinz Kosovo erfolgt. Die Brüder seiner Ehefrau (die im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung festgenommen worden seien) stammten ebenfalls aus Mazedonien. Das Gesagte lässt auf eine enge soziale (insbesondere familiäre) Vernetzung des Beschwerdeführers mit Personen schliessen, die im ehemaligen Jugoslawien leben (E. 3.2)

Mit wenig überzeugenden Argumenten weist das Bundesgericht auch die Gehörsrüge des Beschwerdeführers ab. Dieser machte geltend, er habe im Verfahren vor der Haftrichterin nicht damit rechnen müssen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr herangezogen würde und habe darauf nicht replizieren können. Dazu das Bundesgericht:

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erscheint unbegründet. Im angefochtenen Entscheid (Seiten 3-4) werden die wesentlichen Gründe dargelegt, die für die Annahme von Fluchtgefahr und für die Untauglichkeit blosser Ersatzmassnahmen sprechen. Die betreffenden Erwägungen halten vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör stand (E. 4.1).

Naja, das war ja nicht das Argument des Beschwerdeführers. Die Verletzung der Begründungspflicht hatte er nicht gerügt. Deshalb wohl erschien die Beschwerde gerade

noch knapp als nicht zum Vornherein aussichtslos (E. 5).