Nochmals: Rechtsmittel im Nachverfahren

Das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide aus selbstständigen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO ist bekanntlich die Beschwerde (vgl. BGE 141 IV 396 E. 3.1 und 4.7), die aber so sehr der Berufung anzunähern ist, dass sie faktisch dann halt doch eine Berufung ist.

In einem neuen Entscheid hat das Bundesgericht nun aber festgehalten, das führe nicht zwingend zu einer mündlichen Anhörung (BGer 6B_799/2017 vom 20.12.2017):

Die Ansicht des Beschwerdeführers, in Verfahren betreffend die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme sei eine mündliche Anhörung vor Beschwerdeinstanz absolut zwingend, ist unzutreffend (E. 2.4).

Im konkreten Fall war eine Anhörung dann aber eben doch unverzichtbar:

Entscheidender sind der Umfang und die Qualität sowohl der erstinstanzlichen Befragungen als auch des Gutachtens. Die Vorinstanz ist zwar der Ansicht, der Beschwerdeführer und der Gutachter seien eingehend befragt worden. Von besonders umfangreichen Befragungen geht die Vorinstanz indessen nicht aus und mit deren Qualität setzt sie sich nicht näher auseinander. Sie hält demgegenüber fest, dass sich der Beschwerdeführer vor erster Instanz einer Befragung durch den Sachverständigen widersetzt habe und er und sein Verteidiger ihm keine Zusatzfragen gestellt hätten (angefochtener Beschluss, E. 3c S. 10). Aus den vorinstanzlichen Erwägungen erschliesst sich nicht, ob sie auch aufgrund der Verhaltensweise des Beschwerdeführers an der mündlichen Verhandlung vor erster Instanz kaum neue Erkenntnisse erwartet oder ob sie die Befragungen nicht zumindest implizit doch als unvollständig erachtet. Der Beschwerdeführer widersetzte sich denn auch nicht jeglichen Befragungen, sondern lediglich einer solchen durch den Sachverständigen. Es ist folglich nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest auf gerichtliche Fragen hin aussagt und neue Erkenntnisse ermöglicht, insbesondere nachdem seine Anträge zuvor abgewiesen wurden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet (E. 2.4).

Daraus leite ich ab, dass kaum je auf eine mündliche Anhörung verzichtet werden darf. Es ist auch nicht einzusehen, dass es einem Richter nicht zuzumuten sein soll, eine Person für weitere – in der Regel – fünf Jahre wegzusperren, ohne sich einen persönllichen Eindruck verschafft zu haben.